Inhalt
1.
Staatliches Interesse
1.1
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Investitionen in Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen. 2Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
1.2
Zweck der Förderung ist es, einen Anreiz für Investitionen in technische Standards, Komfort und Qualität von Seilbahnen zu bieten und so die nachhaltige Sicherung des Bestands der bayerischen Seilbahnanlagen zu gewährleisten.
1.3
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn für die nach diesen Richtlinien zu gewährenden Zuwendungen die Voraussetzungen der Europäischen Kommission für die Annahme der Beihilfefreiheit gegeben sind oder die beihilferechtliche Zulässigkeit anderweitig sichergestellt ist.