Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

6.   Verfahren

Für das Zuwendungsverfahren gelten die AVG in der jeweils aktuellen Fassung sowie die Art. 48 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

6.1   Antragstellung

1Für Anträge ist das auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus breitgestellte Antragsformular zu verwenden und bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll. 2Um eine Evaluierung der Förderung zu ermöglichen, sind vom Antragsteller bereits im Rahmen der Antragstellung konkrete Angaben zu machen, welche Ziele er mit dem Vorhaben verfolgt und anhand welcher Indikatoren die Zielerreichung zu bemessen ist.

6.2   Bewilligung

1Bewilligungsstellen sind die Regierungen. 2Der Bewilligung werden die jeweils geltenden Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft zugrunde gelegt.

6.3   Auszahlung

Für den Abruf bewilligter Fördermittel ist ein Auszahlungsantrag bei der zuständigen Regierung einzureichen.

6.4   Nachweis und Prüfung der Mittelverwendung

1Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist durch Einreichung eines Verwendungsnachweises bei der zuständigen Bewilligungsstelle nachzuweisen. 2Eine Verwendungsbestätigung wird nicht zugelassen.