Inhalt

Text gilt ab: 21.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gefördert werden unmittelbar mit den in Nr. 2 genannten Vorhaben zur Erarbeitung einer Internationalisierungsstrategie sowie zur Umsetzung einer Internationalisierungsstrategie in einem Zielland in Zusammenhang stehende Ausgaben.
2Explizit ausgeschlossen sind insbesondere Ausgaben für
Reisekosten, auch solche, die im Zusammenhang mit einer der o. g. Maßnahmen anfallen;
Bewirtung;
Standpersonal bei Messen;
Investitionen und laufende Betriebskosten (inkl. Büro- und Geschäftsausstattung);
Mitgliedsgebühren;
Ausgaben für Produktentwicklung bzw. Produktanpassungen;
Personalkosten sowie Ausgaben für Dienstleistungen durch Betriebsangehörige des teilnehmenden Unternehmens. Dienstleistungen durch ein mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen können nur gefördert werden, sofern Preisangemessenheit nachgewiesen wird.
3Ebenfalls nicht förderfähig sind Ausgaben, die unmittelbar mit den ausgeführten Produkten und Dienstleistungen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen.

5.3   Höhe der Förderung

1Die jeweilige maximale Förderquote bestimmt sich nach der Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers in Bayern anhand der EFRE-Fördergebietskarte im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Bayern 2021 – 2027 (siehe https://www.efre-bayern.de/foerderung/foerdergebiet/).
Im EFRE-Schwerpunktgebiet (dunkelgrau) beträgt die Förderquote 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 30 000 Euro pro Zielmarkt,
im sonstigen EFRE-geförderten Gebiet (mittelgrau) beträgt die Förderquote 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 30 000 Euro pro Zielmarkt und
im EFRE-Fördergebiet nur für den Förderbereich 2 (Klima- und Umweltschutz) bzw. „Großraum München“ beträgt die Förderquote 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 20 000 Euro pro Zielmarkt.
2Der Förderbetrag wird für jede geförderte Einzelmaßnahme auf Grundlage individueller Kostenvoranschläge bei Antragstellung festgelegt; eine Anpassung des Förderbetrags kann nur bei Abweichungen vom Kostenvoranschlag von mehr als 10 % erfolgen. 3Eine nachträgliche Erhöhung des Förderbetrags setzt in jedem Falle zusätzliche förderfähige Leistungen sowie einen bewilligten Änderungsantrag voraus. 4Bei Kostensenkungen von mehr als 10 % im Vergleich zum Kostenvoranschlag kann nur der ausgewiesene Rechnungsbetrag als Förderbetrag berücksichtigt werden. 5Die Leistungserbringung muss mit Verwendungsnachweis belegt werden.

5.4   Mehrfachförderung

1Eine Doppelförderung ist unzulässig. 2Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben im selben Förderzeitraum andere Fördermittel des Freistaats Bayern, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden.