Inhalt

Text gilt ab: 21.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

2.   Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der Förderung sind Vorhaben zur Ausweitung der internationalen Geschäftsbeziehungen von KMU ins Zielland, insbesondere das Erarbeiten einer Internationalisierungsstrategie für den Zielmarkt und konkrete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Internationalisierungsstrategie. 2Hierzu zählen insbesondere ziellandbezogene:
Messen und Ausstellungen;
Marketingmaßnahmen (bspw. Markteinstiegsberatung, Geschäftspartnersuche, Erschließung von Kunden, Lieferanten, Distributoren);
Werbungsmaßnahmen;
Beratungs- und Coachingleistungen (bspw. Erarbeitung einer Internationalisierungsstrategie, Firmengründung und Standortsuche, Rechtsberatung, Steuerberatung);
Schulungen (bspw. Sprachkurse, Zollkurse, interkulturelle Kommunikation, Kurse und Informationsveranstaltungen zum Zielmarkt);
Zertifizierungen (bspw. Produktzertifizierungen, Design-, Marken oder Patentanmeldungen);
Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen.
3Pro Zielland können mehrere Maßnahmen gefördert werden. 4Nicht förderfähig ist die reine Weiterentwicklung von Produkten bzw. Dienstleistungen der KMU.