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Text gilt ab: 21.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029
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7071-W

Richtlinien zur Förderung der Internationalisierungsbemühungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Bayern „Go International“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 20. Februar 2024, Az. 63-5722/2/14

(BayMBl. Nr. 118)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Förderung der Internationalisierungsbemühungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Bayern „Go International“ vom 20. Februar 2024 (BayMBl. Nr. 118)

1Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis-Verordnung)
die Internationalisierungsbemühungen von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU). 2Die Zuwendung wird im Rahmen des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Bayern 2021–2027 aus Mitteln des EFRE und aus Mitteln des Freistaats Bayern gewährt. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel. 4Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel und EFRE Mittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.