Inhalt

Text gilt ab: 21.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

Das KMU darf keine offensichtliche Insolvenzgefährdung aufweisen; von einer offensichtlichen Insolvenzgefährdung kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens objektiv und auch bei kursorischer Prüfung der wichtigsten Kennzahlen des Unternehmens gegeben sind, der Antrag auf Eröffnung dieses Verfahrens aber noch nicht gestellt wurde.

4.2  

Die Maßnahmen zur Internationalisierung sollen der Betriebsstätte in Bayern mittel- oder unmittelbar zugutekommen.

4.3  

1Jedem Zuwendungsempfänger kann, unter Beachtung von Nr. 7.2 Satz 2, die Erschließung maximal zweier neuer Zielmärkte gefördert werden. 2Sofern der Antragsteller in der Vergangenheit eine Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Internationalisierungsbemühungen von Unternehmensneugründungen mit skalierbaren innovativen technologie-/digitalbasierten Produkten oder Dienstleistungen („Start-up International“) erhalten hat, wird diese Förderung auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet.

4.4  

1Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Bestätigung des vollständigen Antragseingangs bereits begonnen wurden. 2Als Vorhaben im Sinne dieser Richtlinien sind Einzelmaßnahmen zu verstehen, die den unter Nr. 2 genannten Fördermöglichkeiten zugeordnet werden können. 3Ein Beginn vor der Bestätigung des Antragseingangs führt zum Förderausschluss der Einzelmaßnahme; die Förderfähigkeit weiterer, noch nicht begonnener Einzelmaßnahmen im Zielland bleibt davon unberührt. 4Die Einzelmaßnahme gilt als begonnen, wenn eine rechtsverbindliche Bestellung getätigt oder ein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. 5Mit der Durchführung der Einzelmaßnahme darf begonnen werden, wenn der Eingang des vollständigen Förderantrags bestätigt wurde.