Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

9.   Informations- und Publizitätsmaßnahmen bei ESF+-Förderung

1Beim Einsatz von ESF+-Mitteln ist auf die Unterstützung des Projekts durch den Europäischen Sozialfonds deutlich sichtbar hinzuweisen, indem
sofern solche bestehen, auf der offiziellen Website und der Social-Media-Sites das Projekt einschließlich der Ziele und Ergebnisse kurz beschrieben wird (verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung) und die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union hervorgehoben wird,
die Unterstützung der Europäischen Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zum Projekt, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmende bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorgehoben wird,
an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens ein Plakat in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Projekt angebracht und darauf die Unterstützung der Europäischen Union hervorgehoben wird.
2Das Logo der Europäischen Union (https://www.esf.bayern.de/medien/mediakit/vorlagen.php) ist bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen als Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert aufzunehmen. ³Im Sachbericht des Erstattungsverfahrens zum Projekt ist über die durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu berichten. 4Kommt die oder der Begünstigte ihren oder seinen Publizitätsverpflichtungen nicht nach, kann die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bis zu 3 % der bewilligten Zuwendung (ESF+-Mittel) für das betroffene Projekt kürzen.