Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

6.   Art und Umfang der Zuwendung

6.1  

Die Förderung besteht in der Gewährung eines anteiligen Zuschusses (Anteilfinanzierung) zum Beraterhonorar.

6.2  

1Der Zuschuss beträgt 70 % des förderfähigen Tageshonorars. 2Soweit der Zuschuss aus ESF+-Mitteln kofinanziert wird, setzt er sich zu 50 % aus Mitteln aus dem ESF+ und zu 20 % aus bayerischen Landesmitteln, jeweils in Bezug auf das Tageshonorar, zusammen, ansonsten rein aus Landesmitteln.

6.3  

1Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. 2Ein Tagewerk umfasst acht Stunden (à 60 Minuten) pro Tag.

6.4  

Es können maximal zehn Tagewerke bezuschusst werden.

6.5  

Nicht förderfähig sind die Umsatzsteuer des Rechnungsbetrags, die Fahrtkosten sowie sonstige Nebenkosten.

6.6  

1Die Umsatzsteuer ist förderfähig, soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung durch die Gründerin oder den Gründer besteht. 2Hierfür ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen. 3Bei typischerweise umsatzsteuerfreien Berufen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung und ohne Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG (z. B. heilberuflichen Tätigkeiten), kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsstelle auf den Nachweis verzichtet werden. 4Die Bewilligungsstelle kann eine entsprechende Selbsterklärung der Gründerin oder des Gründers gemäß einem von der Bewilligungsstelle erstellten Vordruck/Muster anfordern. 5Die Höhe der Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht.

6.7  

1Bei der Beratung sind gewährte Rabatte oder Nachlässe auf die Kosten der Coachingmaßnahme von den förderfähigen Kosten abzuziehen. 2Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so ist dies der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. 3Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrags. 4Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zurückzuerstatten.