Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5.   Eigenschaften der Beraterinnen und Berater

5.1  

Die Beratung erfolgt in der Regel durch Beraterinnen oder Berater mit Sitz oder Niederlassung in Bayern, deren überwiegender Geschäftszweck auf die Durchführung entgeltlicher Unternehmensberatung gerichtet ist.

5.2  

1Die Beraterinnen und Berater müssen die für die Beratung nach Nr. 2 erforderliche Eignung für das jeweilige Coaching kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) besitzen. 2Hierzu wird entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein vergleichbarer Abschluss (z. B. Meisterprüfung) oder eine gültige Listung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows vorausgesetzt. 3In allen Fällen ist außerdem eine mindestens zweijährige Berufserfahrung sowie zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Gründungsberatung von KMU Voraussetzung, die maximal vier Jahre alt sein darf.

5.3  

1Jede Beraterin und jeder Berater muss persönlich in der Beraterdatenbank Bayern gelistet sein. 2Hierfür ist ein entsprechender Aufnahmeantrag inkl. Nachweise bei einer der Bewilligungsstellen (siehe Nr. 7.1 Satz 2) einzureichen. 3Auf Anforderung der jeweiligen Bewilligungsstelle sind weitere Nachweise vorzulegen. 4Beraterinnen oder Berater, die in der Beraterdatenbank Bayern gelistet sind, erstellen nach Abschluss des erfolgten Coachings einen aussagekräftigen Abschlussbericht nach Nr. 7.7 dieser Richtlinien. 5Der Abschlussbericht ist Grundlage für den Verwendungsnachweis nach Nr. 7.8 dieser Richtlinien.

5.4  

1Von der Förderung ausgeschlossen sind außerdem Coachingmaßnahmen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlichen Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind, durchgeführt werden. 2Dasselbe gilt für Coachingmaßnahmen durch Beraterinnen oder Berater, die für ihre Tätigkeit gegenüber der geförderten Gründerin oder dem geförderten Gründer Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten sowie für die Beraterinnen oder Berater von gemeinnützigen Unternehmen, Vereinen, Stiftungen oder studentischen Unternehmensberatungen, sofern sie nicht über einen wirtschaftlich organisierten Geschäftsbetrieb verfügen.

5.5  

1Beraterinnen oder Berater, gegen die ein tätigkeitsrelevantes Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde, oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wurde oder wird, können nicht am Programm teilnehmen und registriert werden. 2Im Falle einer bereits erfolgten Registrierung erfolgt ohne vorherige Anhörung ein Ausschluss aus dem Förderprogramm und eine Streichung aus der Beraterdatenbank Bayern. 3Dasselbe gilt für Beraterinnen oder Berater – bei juristischen Personen für deren Inhaberin oder Inhaber –, wenn diese eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. 4Ein Ausschlussgrund liegt auch vor, wenn sich die Beraterin oder der Berater als unzuverlässig in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit erweist.

5.6  

Sämtliche die Beratereigenschaft betreffenden Änderungen, insbesondere die Einleitung oder das Vorliegen einer oder mehrerer der unter Nr. 5.5 genannten Ausschlussgründe, sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.