Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

7.   Verfahren

7.1  

1Erster Ansprechpartner für das Coaching ist die jeweils zuständige Stelle (örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Institut für Freie Berufe). 2Das Coaching ist vor Beginn der Beratung bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle (Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken, Handwerkskammer [ausgenommen HWK Schwaben] oder beim Institut für Freie Berufe) zu beantragen. 3Sie unterstützen die Gründerin oder den Gründer im Antragsprozess bei der Beraterwahl, bewilligen den Zuschuss und veranlassen die Auszahlung. 4Wird der Zuschussantrag elektronisch ohne zertifizierte Signatur eingereicht, entfaltet er nur Gültigkeit, wenn das ausgedruckte und eigenhändig von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterschriebene Dokument im Original (Zuschussantrag zusammen mit der De-minimis-Erklärung) innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Bewilligungsstelle eingeht. 5Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden aus der elektronischen Datenbank gelöscht und verlieren damit automatisch ihre Gültigkeit.

7.2  

1Grundsätzliche Änderungen des Beratungsgegenstandes oder des Gründungsvorhabens müssen der jeweiligen Bewilligungsstelle (Nr. 7.1) angezeigt werden, bevor die Beratung durchgeführt wird. 2Liegt keine Zustimmung der Bewilligungsstelle hierzu vor, kann dies zu anteiligen Kürzungen des Zuschusses bis hin zum Widerruf der Bewilligung führen.

7.3  

Rechtsgrundlage für die Weiterleitung an die Gründerinnen oder Gründer sind die VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO.

7.4  

Das Coaching wird aufgrund eines Beratungsvertrags durchgeführt, der zwischen der Gründerin oder dem Gründer und der in der Bewilligung genannten beratenden Person nach Maßgabe eines Mustervertrags der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer bzw. des Instituts für Freie Berufe abzuschließen ist.

7.5  

Die Inhalte des Coachings sind im Beratervertrag zu vereinbaren und müssen den Vorgaben der Nr. 2 dieser Richtlinien entsprechen.

7.6  

Der Coachingzeitraum, innerhalb dessen die Beratungsleistung erbracht werden muss, wird durch die Bewilligungsstelle festgelegt.

7.7  

1Inhalt des Coachings sowie dessen wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Abschlussbericht wiederzugeben. 2Der Abschlussbericht ist der Gründerin oder dem Gründer auszuhändigen und muss die individuellen Beratungsinhalte ausführlich darlegen (z. B. Situations- oder Schwachstellenanalyse, Handlungsempfehlungen, erstellte Konzepte usw.). 3Ggf. sind auf Anforderung der jeweiligen Bewilligungsstelle die Ergebnisse der Beratung (z. B. fertiger Businessplan, Finanzierungskonzept, Marketingstrategie, Standortanalyse etc.) nachzuweisen.

7.8  

Die Abrechnungsunterlagen (Rechnung der Beraterin oder des Beraters im Original, Abrechnungsformular, Abschlussbericht sowie Kontoauszug im Original bzw. Kontoumsatzanzeige als Zahlungsbeleg) entsprechend Art. 82 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 sind bei der Bewilligungsstelle als Verwendungsnachweis einzureichen.

7.9  

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist zur Prüfung bei der Bewilligungsstelle und bei der Gründerin oder dem Gründer berechtigt. 2Des Weiteren sind im Rahmen der Mittel aus dem ESF+ alle Dienststellen der Europäischen Kommission, der Europäische Rechnungshof, die Prüfbehörde des Freistaates Bayern sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Freistaates Bayern entsprechend Art. 74 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates prüfberechtigt. 3Die personenbezogenen Daten, die in dem Förderantragsformular und dem Aufnahmeantrag für Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater in die VGC-Beraterdatenbank erhoben werden, werden zur Abwicklung des Förderprogramms auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) verarbeitet. 4Bei ESF+-geförderten Projekten sind sämtliche projektbezogenen Dokumente und Unterlagen vom jeweiligen Projektträger im Original, in beglaubigter Kopie oder auf allgemein üblichen Datenträgern bis zum 31. Dezember 2034 aufzubewahren, sofern dem nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist entgegensteht. 5Für nicht aus dem ESF+ kofinanzierte Projekte gilt unbeschadet der Nr. 7.11 ein Aufbewahrungszeitraum von fünf Jahren.

7.10  

Die in Nr. 7.8 genannten Unterlagen gelten gleichzeitig als Verwendungsnachweis gegenüber der Bewilligungsstelle.

7.11  

1Gründerinnen oder Gründer, für die die Vorschriften der Nr. 4.4 gelten, haben mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung auszufüllen und erhalten mit Bewilligung des Zuschusses eine De-minimis-Bescheinigung. 2Diese Bescheinigung ist zehn Jahre ab Erhalt aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer mit der Programmabwicklung und -kontrolle befassten Behörde des Freistaates Bayern oder der bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 3Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können in diesem Fall zurückgefordert werden.

7.12  

1Die Gründerin oder der Gründer ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie den Bayerischen Obersten Rechnungshof mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Die im Zusammenhang mit dem beantragten Zuschuss stehenden Daten werden elektronisch gespeichert. 3Mit ihrem bzw. seinem Antrag erklärt sich die Antragstellerin oder der Antragsteller damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und/oder an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können.

7.13  

1Unvollständige oder fehlende Angaben führen dazu, dass Teilnehmende nicht in die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission aufgenommen werden können. 2Die Bewilligungsstellen haben daher sicherzustellen, dass jede und jeder Teilnehmende vor Projektteilnahme eine Einverständniserklärung über die Mitwirkung an den Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen abgibt. 3Die Unterzeichnung der Einverständniserklärung hat ohne schuldhaftes Zögern (spätestens zwei Wochen nach Projektstart) zu erfolgen. 4Teilnehmende, die keine Einverständniserklärung unterzeichnen, können nicht an der ESF+-geförderten Maßnahme teilnehmen und müssen von der ESF+-Förderung ausgeschlossen werden.

7.14  

1Die BIHK Service GmbH, die Handwerkskammern (außer HWK Schwaben) und das Institut für Freie Berufe sind als Erstempfänger der Zuwendung dazu verpflichtet, an Maßnahmen des Monitorings, der Begleitung, der Bewertung und der Evaluierung mitzuwirken, die vom Zuwendungsgeber oder der Verwaltungsbehörde für das Gesamt- oder ein Teilprogramm veranlasst werden. 2Soweit ESF+-Förderung besteht, trifft diese Pflicht den Begünstigten im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060.

7.15  

Zum Monitoring der Förderung sind statistische Daten und Informationen über das Projekt und über den Teilnehmenden in der Datenbank ESF Bavaria 2021 online zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm oder der Verwaltungsbehörde beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen.

7.16  

Im Rahmen der Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.