Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

Gefördert werden Coachingmaßnahmen für plausible und wahrscheinliche Gründungsvorhaben oder geplante Betriebsübernahmen von Antragsberechtigten nach den Nrn. 3.1 bis 3.3, sofern dem nicht eine der nachstehenden Regelungen (insbesondere Nrn. 3.4 und 4) entgegensteht.

2.2  

1Förderfähig sind Coachingmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen vor der geplanten Existenzgründung bzw. Betriebsübernahme. 2Coachingmaßnahmen nach der formalen Gründung im Haupterwerb sind nicht förderfähig.

2.3  

1Die betriebswirtschaftliche Beratung hat im Vordergrund zu stehen. 2Von der Förderung ausgeschlossen sind daher Coachingleistungen, die
überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen,
die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Buchführungsarbeiten, die Erarbeitung von EDV-Software inklusive z. B. der Erstellung einer Webseite sowie die Erstellung von Werbematerial (z. B. Flyer),
überwiegend gutachterliche Stellungnahmen,
überwiegend die Persönlichkeitsentwicklung der Gründerin oder des Gründers
zum Inhalt haben, oder Inhalte, die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden (Kumulierungsverbot).