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Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
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7071-W

Richtlinien für die staatliche Förderung der Betreuung bei der Existenzgründung und Betriebsübernahme in der Vorgründungsphase
(Richtlinien Vorgründungscoaching)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 13. November 2023, Az. 31-4205/64/25

(BayMBl. Nr. 580)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien für die staatliche Förderung der Betreuung bei der Existenzgründung und Betriebsübernahme in der Vorgründungsphase (Richtlinien Vorgründungscoaching) vom 13. November 2023 (BayMBl. Nr. 580)

Präambel
1Die Förderung erfolgt aufgrund
dieser Richtlinien,
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (insbesondere Art. 162 und 174) und der aufgrund des AEU-Vertrags erlassenen Rechtsakte, insbesondere der jeweils geltenden Verordnungen und Leitlinien zur Strukturförderung,
der Verordnung (EU) 2021/1060 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik,
der Verordnung (EU) 2021/1057 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013,
der delegierten Verordnungen und Ausführungsverordnungen aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen,
der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere der Art. 23 und 44 in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG),
des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1407/ 2013 (De-minimis-Verordnung).
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) während der gesamten Vorbereitung und Durchführung geachtet wird (Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060). 4Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung (mit der Unterzeichnung des Projektantrags) ist Fördervoraussetzung. 5Der Projektträger muss die Gründerinnen und Gründer über die Achtung der Charta der Grundrechte informieren. 6Verletzungen der GRC können zu einem teilweisen oder vollständigen Widerruf der Förderung führen.