Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3.   Zuwendungsempfänger

3.1  

1Förderungen nach Maßgabe der AGVO werden Existenzgründern, gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe gewährt, soweit diese kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) nach der jeweils gültigen Definition der EU-Kommission (gemäß Anhang I der AGVO) sind. 2Diese Vorgabe gilt auch bei Förderungen nach der De-minimis-Verordnung mit der Maßgabe, dass im Rahmen verfügbarer Mittel auch Small Mid-Caps nach der Definition des Europäischen Investitionsfonds gefördert werden können.

3.2  

Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben bzw. – soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist – durch das geförderte Vorhaben schaffen.

3.3  

Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der De-minimis-Verordnung zu beachten.

3.4  

Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO).
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO werden nicht gefördert.
Vom Antragsteller muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit eine schriftliche Dokumentation zum Nachweis der fristgerechten Antragstellung bei der Hausbank vorliegen. Diese Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Förderung und Höhe der für das Vorhaben beantragten öffentlichen Finanzierung.