Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3.   Zuwendungsempfänger

3.1  

Die Darlehen werden an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich neu gegründeter Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe gewährt, soweit der Jahresumsatz (Gruppenumsatz) dieser Unternehmen bzw. Angehörigen der Freien Berufe 500 Mio. Euro nicht übersteigt und das Programmmerkblatt der LfA keine engere Regelung vorsieht.

3.2  

Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben bzw. – soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist – durch das geförderte Vorhaben schaffen.

3.3  

Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO).
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert.
Vom Antragsteller muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit eine schriftliche Dokumentation zum Nachweis der fristgerechten Antragstellung bei der Hausbank vorliegen. Diese Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Förderung und Höhe der für das Vorhaben beantragten öffentlichen Finanzierung.
Förderungen auf Basis von Art. 17 AGVO dürfen nur Unternehmen bzw. Angehörigen der Freien Berufe gewährt werden, die die jeweils gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO erfüllen.