5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Art der Förderung
1Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA. 2Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen. 3Die Darlehen werden ggf. mit Tilgungszuschüssen ausgestattet.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen und Aufwendungen im Sinne von Nr. 2 dieser Richtlinien sind folgende Vorgaben zu beachten; dabei sind die beihilfefähigen Kosten gegebenenfalls auf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt:
- a)
Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung:
Nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind Investitionen und der allgemeine Betriebsmittelbedarf förderfähig.
- b)
Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe von Art. 17 AGVO:
Nach Maßgabe von Art. 17 AGVO sind förderfähig:
- –
Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) AGVO) sowie
- –
der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte unter den in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) AGVO genannten Voraussetzungen.
- –
Als materielle Vermögenswerte gelten Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung (Art. 2 Nr. 29 AGVO). Als immaterielle Vermögenswerte gelten Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums (Art. 2 Nr. 30 AGVO); sie sind nur unter den in Art. 17 Abs. 4 AGVO genannten Voraussetzungen förderfähig.
- c)
Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe von Art. 25 AGVO
1Nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 2 AGVO muss der geförderte Teil des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein:
- –
Grundlagenforschung
- –
industrielle Forschung
- –
experimentelle Forschung
- –
Durchführbarkeitsstudien
Nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 3 a) bis e) AGVO sind insbesondere förderfähig:
- –
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden
- –
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig
- –
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig
- –
Ausgaben für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm‘s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden
- –
Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen
2Nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 4 AGVO sind die förderfähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.
- d)
Förderausschlüsse
Umschuldungen und Prolongationen sind von der Förderung ausgeschlossen.
5.3
Beihilfeintensität
1Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (2008/C14/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode. 2Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in der De-minimis-Verordnung festgelegten einschlägigen Beihilfehöchstbetrag nicht überschreiten. 3Die Beihilfeintensität von Darlehen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, darf die in dem für diese Darlehen geltenden AGVO-Artikel festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge (Art. 17 Abs. 6 AGVO bzw. Art. 25 Abs. 5 bis 7 AGVO) nicht überschreiten. 4Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 dieser Richtlinien sind ergänzend zu beachten.
5.4
Konditionenfestlegung
1Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs, Tilgung und Tilgungszuschuss in Prozentpunkten des Darlehensbetrags (und daraus abgeleitet die maximale Betragshöhe eventueller Tilgungszuschüsse) werden mit der Darlehenszusage festgelegt. 2Der Zinssatz für den Endkreditnehmer ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Vorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. 3Ggf. erfolgen weitere Differenzierungen bei Zinssatz und Tilgungszuschuss, z. B. in Abhängigkeit vom Förderschwerpunkt und den beihilferechtlichen Rahmenbedingungen. 4Die endgültige Betragshöhe des Tilgungszuschusses wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises basierend auf der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben und dem in der Darlehenszusage festgestellten maximalen Tilgungszuschuss festgelegt und auf das Darlehen gutgeschrieben.
5.5
Absicherung
1Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. 2Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. 3Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freizustellen bzw. eine Bürgschaft der LfA oder der Bürgschaftsbank Bayern GmbH zu beantragen.
5.6
Kumulierung
1Beihilfen, die nach Maßgabe von Art. 17 AGVO oder von Art. 25 AGVO gewährt werden, können gemäß Art. 8 Abs. 3 AGVO kumuliert werden mit
- –
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
- –
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
2Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in den für jene Beihilfen geltenden AGVO-Artikeln festgelegten Beihilfehöchstintensitäten (Art. 17 Abs. 6 bzw. Art. 25 Abs. 5 bis 7 AGVO) überschritten werden. 3Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird. 4De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. 5De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die nach Maßgabe einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.