Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2.   Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden innovative bzw. digitale Vorhaben sowie innovative Unternehmen. 2Förderfähig sind Investitionen und Aufwendungen gemäß Nr. 5.2 dieser Richtlinien. 3Die Förderung erfolgt wahlweise nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung bzw. nach Maßgabe der AGVO, insbesondere von Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) bzw. Art. 25 AGVO (Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben). 4Von den Maßgaben der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung kann im Einzelfall abgewichen werden, sofern die Beihilfefreiheit des Darlehens sichergestellt ist.