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7071-W

Richtlinien zur Durchführung des Innovationskredits 4.0

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 18. Juli 2019, Az. 47- 6669

(BayMBl. Nr. 287)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Durchführung des Innovationskredits 4.0 vom 18. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 287), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 653) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank Bayern (LfA) Zuwendungen für Maßnahmen zur Innovationsförderung nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
der De-minimis-Verordnung in der bei Darlehenszusage geltenden Fassung,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.   Zweck der Förderung

1Die Förderung zielt darauf, die Entwicklung, Einführung und Verbreitung innovativer Technologien, Verfahren, Produkte und Dienstleistungen sowie die digitale Transformation in mittelständischen Betrieben in Bayern zu beschleunigen und deren IT-Sicherheit zu verbessern. 2Die Entwicklung sowie die beschleunigte Einführung und Verbreitung moderner Technologien in Wirtschaft und Gesellschaft sind notwendig, um angesichts des raschen technologischen Wandels die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu erhalten und dadurch ein angemessenes wirtschaftliches Wachstum und einen hohen Beschäftigungsstand zu sichern. 3Die Förderung soll zur Fortentwicklung einer modernen Wirtschaftsstruktur in Bayern beitragen. 4Hierzu stellt der Freistaat Bayern Mittel bereit, die die LfA nutzt, um die Darlehen im Zinssatz zu vergünstigen bzw. mit Tilgungszuschüssen auszustatten. 5Beantragung und Ausreichung erfolgen über die Hausbanken.

2.   Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden innovative bzw. digitale Vorhaben sowie innovative Unternehmen. 2Förderfähig sind Investitionen und Aufwendungen gemäß Nr. 5.2 dieser Richtlinien. 3Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung bzw. nach Maßgabe der AGVO, insbesondere Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU).

3.   Zuwendungsempfänger

3.1  

1Förderungen nach Maßgabe der AGVO werden Existenzgründern, gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe gewährt, soweit diese kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) nach der jeweils gültigen Definition der EU-Kommission (gemäß Anhang I der AGVO) sind. 2Diese Vorgabe gilt auch bei Förderungen nach der De-minimis-Verordnung mit der Maßgabe, dass im Rahmen verfügbarer Mittel auch Small Mid-Caps nach der Definition des Europäischen Investitionsfonds gefördert werden können.

3.2  

Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben bzw. – soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist – durch das geförderte Vorhaben schaffen.

3.3  

Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der De-minimis-Verordnung zu beachten.

3.4  

Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO).
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO werden nicht gefördert.
Vom Antragsteller muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit eine schriftliche Dokumentation zum Nachweis der fristgerechten Antragstellung bei der Hausbank vorliegen. Diese Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Förderung und Höhe der für das Vorhaben beantragten öffentlichen Finanzierung.

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

1Die Darlehen sind ergänzende Hilfen. 2Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. 3Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.

4.2  

Gefördert werden Unternehmen, die
ein Innovationsvorhaben durchführen, insbesondere in den Bereichen Entwicklung, Fertigung und Markteinführung
ein Digitalisierungsvorhaben durchführen, insbesondere in der Produktion, bei Produkten oder in der Organisation
auf Basis überprüfbarer Kriterien als besonders innovativ eingestuft werden können.

4.3  

Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen wurde, können nicht gefördert werden.

4.4  

Das Vorhaben muss soweit vorbereitet sein, dass es nach der Zusage der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden kann.

4.5  

Das Vorhaben muss in wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern durchgeführt werden.

5.   Art und Umfang der Förderung

5.1   Art der Förderung

1Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA. 2Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen. 3Die Darlehen werden ggf. mit Tilgungszuschüssen ausgestattet.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen und Aufwendungen im Sinne von Nr. 2 dieser Richtlinien sind folgende Vorgaben zu beachten:
a)
Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung
Nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind Investitionen und der allgemeine Betriebsmittelbedarf förderfähig.
b)
Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe der AGVO
Nach Maßgabe des Art. 17 AGVO sind förderfähig:
Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) AGVO) sowie
der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte unter den in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) AGVO genannten Voraussetzungen.
Als materielle Vermögenswerte gelten Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung (Art. 2 Nr. 29 AGVO). Als immaterielle Vermögenswerte gelten Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums (Art. 2 Nr. 30 AGVO); sie sind nur unter den in Art. 17 Abs. 4 AGVO genannten Voraussetzungen förderfähig.
c)
Förderausschlüsse
Umschuldungen und Prolongationen sind von der Förderung ausgeschlossen.

5.3   Beihilfeintensität

1Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (2008/C14/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode. 2Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in der De-minimis-Verordnung festgelegten einschlägigen Beihilfehöchstbetrag nicht überschreiten. 3Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährten Darlehen darf die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach Art. 17 Abs. 6 AGVO nicht überschreiten. 4Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 dieser Richtlinien sind ergänzend zu beachten.

5.4   Konditionenfestlegung

1Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs, Tilgung und Tilgungszuschuss in Prozentpunkten des Darlehensbetrags (und daraus abgeleitet die maximale Betragshöhe eventueller Tilgungszuschüsse) werden mit der Darlehenszusage festgelegt. 2Der Zinssatz für den Endkreditnehmer ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Vorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. 3Ggf. erfolgt eine weitergehende Differenzierung der Konditionen (z. B. zwischen innovativen Vorhaben und innovativen Unternehmen). 4Die endgültige Betragshöhe des Tilgungszuschusses wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises basierend auf der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben und dem in der Darlehenszusage festgestellten maximalen Tilgungszuschuss festgelegt und auf das Darlehen gutgeschrieben.

5.5   Absicherung

1Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. 2Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. 3Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden bzw. kann eine Bürgschaft der LfA oder der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt werden.

5.6   Kumulierung

1Beihilfen, die nach Maßgabe des Art. 17 der AGVO gewährt werden, können gemäß Art. 8 Abs. 3 AGVO kumuliert werden mit
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
2Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten in Art. 17 Abs. 6 AGVO überschritten werden. 3Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird. 4De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. 5De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die nach Maßgabe einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

6.   Verfahren

6.1   Antrag

1Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. 2Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter www.lfa.de entnommen werden. 3Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. 4Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.

6.2   Zusage und Verwendungsnachweis

1Über die Anträge entscheidet die LfA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. 2Die Darlehen werden über die Hausbank an den Endkreditnehmer ausgereicht. 3Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA überwacht. 4Der Endkreditnehmer ist verpflichtet, die Verwendung des Darlehens nachzuweisen.

6.3   Verweis auf die beihilferechtliche Grundlage

Der Endkreditnehmer ist auf die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage (AGVO oder De-minimis-Verordnung) unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels der Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinzuweisen.

6.4   Veröffentlichung

1Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III der AGVO). 2Der Europäische Investitionsfonds veröffentlicht auf seiner Website (https://www.eif.org) Informationen zu Darlehen, bei denen der Europäische Investitionsfonds größere Risiken trägt, soweit die betroffenen Endkreditnehmer dieser Veröffentlichung zugestimmt haben.

7.   Ergänzende Bestimmungen zum Innovationskredit

Durch ergänzende Bestimmungen zum Innovationskredit können Bestimmungen dieser Richtlinien eingeschränkt werden.

8.   Schlussvorschriften

1Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). 2Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG). 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 der BayHO berechtigt, bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen.

9.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2019 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO oder der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor