Inhalt

Text gilt ab: 14.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2.   Gegenstand der Förderung

2.1   Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur

1Gegenstand der Förderung ist die Beschaffung und Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern mit mindestens einem Ladepunkt, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses (siehe Nr. 2.3 dieser Förderrichtlinie). 2Gefördert werden Normal- und Schnellladepunkte. 3Förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Beschaffung, Montage und Installation von Normal- und Schnellladepunkten und den Netzanschluss. 4Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Planung, die Genehmigung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur sowie Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers. 5Einzelheiten zur Förderfähigkeit ergeben sich aus dieser Förderrichtlinie und dem jeweils geltenden Förderaufruf.

2.2   Ersatzbeschaffung und Modernisierung von Ladeinfrastruktur

1Gefördert wird neben der Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur an neuen Standorten auch die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur und die Ertüchtigung des Netzanschlusses an bestehenden Standorten, sofern diese nicht bereits gefördert wurden und wenn ein Mehrwert nachgewiesen wird.
2Ein Mehrwert liegt z. B. vor, wenn die bestehende Ladeinfrastruktur
zur Erfüllung der Anforderungen aus der LSV oder dem Eichrecht in der jeweils aktuellen Fassung bzw. dieser Förderrichtlinie ertüchtigt wird;
bereits den Anforderungen hinsichtlich der Steckerstandards der LSV entspricht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ertüchtigt wird und somit die Dauer des Ladevorgangs erheblich verkürzt wird;
hinsichtlich der Authentifizierungs- und/oder Bezahloptionen ertüchtigt wird;
wesentliche Veränderungen erfährt, die den Ladekomfort steigern (z. B. auch Nachrüstung Laderoboter, Wetterschutz, usw.).

2.3   Netzanschluss für zu errichtende Ladeinfrastruktur

1Gefördert wird
der Anschluss der nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie geförderten Ladepunkte an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz.
die Kombination aus Netzanschluss und einem Pufferspeicher, wenn sie der Versorgung von Ladepunkten dient.
2Die Netzanschlussleistung kann zunächst auch höher ausgelegt werden, als die aktuell vorgesehene Gesamtladeleistung der Ladeinfrastruktur es erfordert, sofern der Antragsteller darlegt, dass an dem betreffenden Standort perspektivisch ein steigender Ladebedarf erwartet wird und ein weiterer Ausbau mit Ladepunkten geplant ist. 3Bei der Entscheidung über die Anschlussleistung ist grundsätzlich auf die zukünftige Ausbaufähigkeit bei einer steigenden Nachfrage durch E-Fahrzeug-Nutzer zu achten.