Inhalt

Text gilt ab: 14.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7.   Verfahren

1Bewilligungsbehörde ist
Bayern Innovativ – Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH
Am Tullnaupark 8
90402 Nürnberg
Telefon: 0800 0268724
E-Mail: kontakt@projekttraeger-bayern.de.
2Alle Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen zu diesem Förderprogramm können unmittelbar bei der Bewilligungsbehörde bzw. auf ihrer Internetseite angefordert werden.

7.1   Antragsverfahren

1Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. 2Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Formularsystem des Projektträgers (abrufbar unter https://www.bayern-innovativ.de/seite/foerderung-elektromobilitaet). 3Gültigkeit hat das Datum der elektronischen Einreichung des Antrags. 4Eine Zusammenfassung von Anträgen eines Antragstellers für mehrere Ladepunkte wird empfohlen.
5Ergänzend zur elektronischen Fassung müssen Anträge innerhalb von vier Wochen gem. Poststempel rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form beim Projektträger eingereicht werden. 6Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden und/oder unvollständig sind, können nicht bearbeitet werden. 7Für die Bewilligung eines Antrags muss eine Standortfestlegung durch den Antragsteller erfolgen.
8Die Antragsteller werden im Rahmen von separaten Förderaufrufen zur Einreichung von Förderanträgen zum jeweiligen Stichtag aufgefordert. 9Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die Anträge veröffentlicht. 10Dies betrifft unter anderem weitergehende technische Anforderungen, die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur, die jeweiligen Förderhöchstsätze, das Fördervolumen sowie weitere Ausgestaltungen, die dem zielgerichteten Aufbau der Ladeinfrastruktur dienlich sind. 11Insbesondere wird im Rahmen der Förderaufrufe die erforderliche regionale Differenzierung und Gewichtung des Bedarfs erfolgen. 12Die Beträge können nach unten abweichen.

7.2   Vorhabenlaufzeit

1Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als 12 Monate betragen. 2Über eine Verlängerung der bewilligten Vorhabenlaufzeit entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Abweichungen hiervon können im Förderaufruf geregelt werden.

7.3   Nachweisführung und Auszahlung

1Die Frist für die Einreichung der vollständigen Verwendungsnachweisunterlagen bei der Bewilligungsbehörde endet sechs Monate (für Kommunen 12 Monate) nach Ablauf der bewilligten Vorhabenlaufzeit. 2Auszahlungen sind erst mit Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids möglich. 3Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nachschüssig nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsstelle auf ein Konto des Zuwendungsempfängers. 4Die Vorlage der Unterlagen, die für Auszahlungen und die Prüfung von Verwendungsnachweisen erforderlich sind, erfolgt ebenfalls über ein Online-Portal.