Inhalt

Text gilt ab: 14.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Anforderungen an die Ladeinfrastruktur

6.1   Technische Anforderungen

1Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur richten sich nach der LSV in der jeweils aktuell gültigen Fassung. 2Sofern in den Förderaufrufen nichts Abweichendes festgelegt ist, muss die geförderte Ladeinfrastruktur über einen aktuellen offenen Standard wie z. B. Open Charge Point Protocol (OCPP) an ein IT-Backend (Online-Anbindung der Ladeinfrastruktur) angebunden und remotefähig sein. 3In den Förderaufrufen können weitergehende Anforderungen, z. B. hinsichtlich der Authentifizierung und Abrechnung an der Ladeeinrichtung ergänzt werden, insbesondere um zukünftige technologische Entwicklungen zeitnah berücksichtigen zu können.

6.2   Betrieb der Ladeinfrastruktur

1Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die geförderte Ladeinfrastruktur für mindestens sechs Jahre in Betrieb ist (Mindestbetriebsdauer als Zweckbindungsfrist). 2Die Sicherstellung des Betriebs kann auch durch Dritte erfolgen. 3Der Zuwendungsempfänger muss jedoch über die gesamte Mindestbetriebsdauer Eigentümer der geförderten Ladeinfrastruktur sein und kann seine Verantwortung gem. jeweiligem Zuwendungsbescheid nicht auf Dritte übertragen. 4Der Zuwendungsgeber behält sich ausdrücklich vor, in Förderaufrufen Vorgaben für die Preisgestaltung des Ladevorgangs zu formulieren.
5Um für Benutzer von Ladepunkten Preistransparenz zu gewährleisten, muss der Preis für das Ad-hoc-Laden an der Ladeeinrichtung angegeben werden. 6Setzt sich der Preis aus mehreren Bestandteilen zusammen (z. B. Startgebühr, Arbeitspreis, Blockiergebühr, Parktarif etc.), sind diese separat auszuweisen. 7Das Ausweisen der Ad-hoc-Ladekonditionen ausschließlich über eine Smartphone-App ist nicht zulässig. 8Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bezahlung über App-Möglichkeiten oder Mobilitätsdienstleistern die Ladekosten abweichen können.

6.3   Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien

1Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) stammen und darf nicht EEG-gefördert sein. 2Er kann entweder über einen entsprechenden Stromliefervertrag, für den vom Stromlieferanten Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt entwertet werden, oder aus Eigenerzeugung vor Ort (z. B. Strom aus Photovoltaik-Anlagen) bezogen werden. 3Auch bei Nutzung von vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom muss die Stromabgabe witterungs- und zeitunabhängig gewährleistet sein.

6.4   Zugänglichkeit

1Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich im Sinne der LSV in ihrer aktuell gültigen Fassung ist. 2Falls die Ladeinfrastruktur zeitlich eingeschränkt, aber mindestens werktags (montags bis samstags) für je 12 Stunden öffentlich zugänglich ist, reduzieren sich die maximalen Förderbeträge aus den Nrn. 5.2 und 5.3 jeweils um die Hälfte. 3Um ein webbasiertes Ad-hoc-Laden im Sinne der LSV zu ermöglichen, wird empfohlen, WLAN an der Ladesäule öffentlich zur Verfügung zu stellen. 4Gegebenenfalls wird dies in den Förderaufrufen verpflichtend. 5Ein angeschlagenes Kabel wird für jeden Ladepunkt empfohlen. 6Es ist mittels Roaming sicherzustellen, dass Vertragskunden sowohl von regional agierenden als auch von überregional agierenden Anbietern von Fahrstrom und zusätzlichen Servicedienstleistungen (Electric Mobility Provider – EMP) den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen Belegungsstatus einsehen sowie Ladevorgänge starten und bezahlen können.

6.5   Kennzeichnung

1Stellplätze für Elektrofahrzeuge an geförderter Ladeinfrastruktur sind gut sichtbar mit weißem Elektroauto-Symbol nach § 39 Abs. 10 der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen. 2Einzelheiten werden in den Förderaufrufen geregelt. 3Für eine bessere Auffindbarkeit wird insbesondere bei größeren oder unübersichtlichen Parkplätzen eine Wegführung (z. B. Richtzeichen VZ 365-65, Ladestation für Elektrofahrzeuge) zum Ladeplatz empfohlen. 4An der Ladestation selbst muss das Logo des Fördermittelgebers sichtbar angebracht sein. 5Ein entsprechender Aufkleber wird mit dem Förderbescheid an die Zuwendungsempfänger versandt.

6.6   Online-Berichterstattung

1Der Zuwendungsempfänger ist zur Online-Berichterstattung an den Projektträger bei der Bayern Innovativ GmbH während der sechsjährigen Mindestbetriebsdauer der Ladeeinrichtung verpflichtet. 2Die Online-Berichterstattung umfasst die Meldung der Inbetriebnahme bzw. der erfolgten Modernisierung der geförderten Ladeeinrichtungen sowie die Übermittlung von Jahresberichten. 3Die Berichterstattung erfolgt online unter https://www.bayern-innovativ.de/seite/foerderung-elektromobilitaet.