Inhalt

Text gilt ab: 14.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1   Allgemeines

1Das Gesamtfördervolumen von 20 Millionen Euro soll über die gesamte Förderperiode verteilt werden. 2Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 3Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden im Wege von Förderaufrufen vergeben. 4Die für die jeweilige Förderperiode für alle Zuwendungsempfänger geltenden maximalen Förderbeträge werden in den Förderaufrufen mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt. 5Bemessen am Gesamtvolumen des Förderprogramms dürfen über die Programmlaufzeit maximal 20 Prozent der Mittel an einen Antragsteller vergeben werden. 6Innerhalb eines Förderaufrufs können ergänzende Obergrenzen pro Antragsteller definiert werden. 7Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die förderfähigen Gesamtausgaben (vgl. Nr. 2). 8Die jeweiligen maximalen Förderbeträge werden in den Förderaufrufen veröffentlicht. 9Eine kumulierte Förderung derselben förderfähigen Ausgaben in Verbindung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich.

5.2   Maximale Förderbeträge für Ladepunkte

Maximaler Förderbetrag
Normalladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (AC & DC)
60 Prozent
2 500 Euro
Schnellladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (ausschließlich DC) mit Ladeleistung von über 22 kW bis kleiner als 100 kW
60 Prozent
10 000 Euro
Schnellladepunkte nach Nr. 2.1 dieser Förderrichtlinie (ausschließlich DC) mit Ladeleistung von 100 kW und höher
60 Prozent
20 000 Euro

5.3   Maximale Förderbeträge für Netzanschlüsse

Maximaler Förderbetrag
Anschluss an das Niederspannungsnetz
60 Prozent
10 000 Euro
Anschluss an das Mittelspannungsnetz
60 Prozent
100 000 Euro
Kombination Pufferspeicher mit Netzanschluss
wie dazugehöriger Netzanschluss