Inhalt

Text gilt ab: 14.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1.   Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1   Förderziel und Zuwendungszweck

1Zur Erfüllung der Anforderung aus der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Directive – AFID), des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung sowie der strategischen Weiterentwicklung der Elektromobilität im Freistaat Bayern ist der Aufbau einer flächendeckenden Basis-Ladeinfrastruktur von öffentlich zugänglichen Ladepunkten eine zwingende Voraussetzung. 2Gleichzeitig soll sich dieser Aufbau an bundesweit einheitlichen Kriterien orientieren, um einen „Flickenteppich“ zu vermeiden. 3Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, technischen Anforderungen und Umweltstandards der Förderrichtlinie regelmäßig überprüft, angepasst und durch die jeweils gültigen Förderaufrufe veröffentlicht. 4Die Zuwendung dient als Anschubfinanzierung. 5Mittelfristig soll die Errichtung und der Betrieb so weitgehend durch die Marktbeteiligten sichergestellt werden, dass nach Auslaufen des Programms ein Förderbedarf grundsätzlich nicht mehr besteht.

1.2   Rechtsgrundlage

1Der Freistaat Bayern gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. 2Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 3Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden. 5Eine nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendung an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 6Da die vorliegende Bayerische Förderrichtlinie in Ergänzung zur Bundesrichtlinie steht, basieren beide Gewerke auf derselben Rechtsgrundlage. 7Für das bayerische Programm wird die sog. Länderöffnungsklausel in Anspruch genommen.

1.3   Begriffsbestimmungen

1Für diese Förderrichtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„Ladepunkt“: Vorrichtung, an der zeitgleich nur jeweils ein E-Fahrzeug geladen werden kann.
b)
„Ladeeinrichtung“: Lademöglichkeit für Elektroautos, die aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen kann.
c)
„Standort“: Fläche, auf der sich ein oder mehrere öffentlich zugängliche Ladepunkte befinden, die von demselben Netzanschluss versorgt werden.
d)
„Netzanschluss“: technische Verbindung mit dem Energieversorgungsnetz (Nieder- und Mittelspannungsnetz) sowie dem Telekommunikationsnetz zur Versorgung einer Ladeeinrichtung.
e)
„Normal-Ladepunkt“: Ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von 3,7 bis höchstens 22 Kilowatt.
f)
„Schnell-Ladepunkt“: Ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt.
g)
„AC-Ladepunkt“ (englisch Alternating Current): Ladepunkt, an dem das Laden mit Wechselstrom möglich ist.
h)
„DC-Ladepunkt“ (englisch Direct Current): Ladepunkt, an dem das Laden mit Gleichstrom möglich ist.
i)
„maximaler Förderbetrag“: maximal mögliche Förderung in Form von Höchstbeträgen (in Euro) und Höchstquoten (in Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben).
2Für weitere Begriffsbestimmungen wird auf die Ladesäulenverordnung (LSV) in ihrer aktuell gültigen Fassung verwiesen.