Inhalt

Text gilt ab: 14.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8.   Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), die Art. 23 und 44 BayHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verfahrensvorschriften zugelassen wurden. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt. 3Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. 4Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). 5In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und hat über die Kenntnisnahme eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung abzugeben. 6Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG hinzuweisen.
7Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden
bei natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K).
8Abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P bzw. Nr. 1.3 ANBest-K gelten die in Nr. 7.3 dieser Förderrichtlinie dargestellten Auszahlungsmodalitäten.
9Einnahmen, die sich aus der Nutzung oder Vermietung / Verpachtung der im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie geförderten Ladeinfrastruktur ergeben, werden nicht zuwendungsmindernd verrechnet. 10Die Regelung aus Nr. 1.2 ANBest-P bzw. Nr. 2.1 ANBest-K bezüglich Einnahmen findet in diesem Fall keine Anwendung.
11Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. 12Die Zuwendungsempfänger werden daher verpflichtet, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen, sowie an Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und sonstige erforderliche Auskünfte zu geben.