Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

1Zuwendungen werden ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der genannten Antragsteller gewährt. 2Als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen (vgl. Randnummer 16 ff) FEl-Unionsrahmen) werden nach Randnummer 20 FEI-Unionsrahmen insbesondere unabhängige Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses, die Verbreitung der Forschungsergebnisse und die Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Mitarbeitern betrachtet. 3Auch der im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten betriebene Transfer der technologischen Arbeitsergebnisse, der maßgeblich durch die Handwerksorganisationen koordiniert und begleitet wird, gilt als nichtwirtschaftliche Tätigkeit, sofern sämtliche Einnahmen daraus wieder zugunsten von nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragsteller eingesetzt werden.

4.2 

1Die im Rahmen der Vorhaben entwickelten Methoden, Inhalte und Werkzeuge sowie die Testergebnisse der Pilotprojekte werden als „best practice“ sowie im Rahmen der laufenden beruflichen Aus- und Fortbildung der Bildungsträger weiterverbreitet. 2Soweit sich Rechte des geistigen Eigentums aus den Tätigkeiten der Antragsteller ergeben, werden diese in vollem Umfang der jeweiligen Einrichtung zugordnet.

4.3 

1Die Kooperationsvorhaben müssen innovativ sein, das heißt die zu erschließenden Technologien, Produkte und Dienstleistungen sowie Verfahren einschließlich Formen der organisatorischen Zusammenarbeit dürfen im Bereich des Handwerks noch nicht eingeführt sein. 2Die Bewertung des innovativen Charakters einer Maßnahme erfolgt auf Grundlage des Oslo Manual der OECD und umfasst demzufolge Produkt- und Dienstleistungsinnovationen, Prozessinnovationen und organisatorische Innovationen im Sinne neuer betrieblicher Strategien zur Umsetzung einer Neuerung mit dem Ziel, den Fortbestand und die Weiterentwicklung von Unternehmen abzusichern.

4.4 

Die Vorhaben müssen im Hinblick auf den Erhalt oder die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der fachlich betroffenen Bereiche der Handwerkswirtschaft zielführend sein.

4.5 

1Der Antragsteller gibt bei einem fachlich ausgewiesenen Forschungsinstitut, beispielsweise einem Mitgliedsinstitut des Deutschen Handwerksinstituts, eine gutachterliche Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit des Vorhabens im Sinne der Nrn. 4.3 und 4.4 nach Maßgabe der Bewilligungsbehörde auf seine Kosten in Auftrag und stellt dieses Gutachten der Bewilligungsbehörde zur Antragsbearbeitung kostenlos zur Verfügung. 2Der Antragsteller unterstützt die Tätigkeit des Gutachters durch die kostenlose Bereitstellung von Informationen, die vom Gutachter angefordert werden.

4.6 

1Die oben genannten Antragsteller regeln ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung, die nach Bewilligung der Zuwendung, aber vor Beginn des Vorhabens geschlossen wird und der Bewilligungsbehörde spätestens mit dem ersten Mittelabruf vorzulegen ist; wird bis zu diesem Zeitpunkt keine gültige Kooperationsvereinbarung nachgewiesen, ist der Bewilligungsbescheid zu widerrufen. 2In der Kooperationsvereinbarung zu regeln sind insbesondere der Vertragsgegenstand, das Ziel der Kooperation, die Laufzeit der Kooperationsvereinbarung, die Rechte und Pflichten der Beteiligten, die Vertraulichkeit der Zusammenarbeit, Haftungsfragen, Kündigungsrechte, Inkrafttreten und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit in Umsetzung von Nr. 2 Sätze 5 und 6 dieser Richtlinien. 3Zur Antragstellung reicht eine formlose schriftliche Absichtserklärung über die gemeinsame Projektbearbeitung aus. 4Die Handwerksorganisation übernimmt das Projektmanagement und ist Ansprechpartner in allen Fragen seitens der Bewilligungsbehörde.

4.7 

Die Forschungseinrichtungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einschlägige fachliche Erfahrungen aufweisen und dies durch Referenzen darlegen können (Publikationen, dokumentierte und zurechenbare Forschungsbeteiligungen und Entwicklungsmaßnahmen).