Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 

1Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. 2Hochschulgebundene Forschungsinstitute erhalten Mittelzuweisungen.

5.2 

1Es können nur Ausgaben oder Kosten anerkannt werden, die den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit entsprechen. 2Zuwendungsfähig sind im Regelfall nur direkt projektbezogene zurechenbare Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Verwaltung der Maßnahme sowie mit der Kommunikation bzw. Veröffentlichung der Maßnahmenergebnisse an die Handwerksbetriebe entstehen. 3Zuwendungsfähig sind beispielsweise folgende vorhabenbezogenen Ausgaben:

5.2.1 

1Investitionsausgaben für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, die für die Vorhabendurchführung erforderlich sind. 2Nach dem Abschluss des Projekts müssen diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände durch die Antragsteller für den Bereich der beruflichen oder akademischen Bildung im Rahmen des Vollzugs des staatlichen Bildungsauftrags verwendet werden; dabei sind die im Bereich von Zuwendungen für Investitionen einschlägigen Zweckbindungsfristen zu beachten; diese betragen für Ausstattungsmaßnahmen grundsätzlich fünf Jahre, bei EDV-Ausstattungen drei Jahre. 3Ansonsten ist der Restwert anteilig zu erstatten.

5.2.2 

1Nach Maßgabe von Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Gunsten von Projekten (ANBest-P) Ausgaben für Personal (Forscher, Techniker und sonstiges Personal), das auf zusätzlichen Projektstellen beschäftigt ist. 2Wenn für die Projektdurchführung Personal eingesetzt wird, das bereits angestellt ist, sind nur die Ausgaben für Personal zuwendungsfähig, das als Ersatz zusätzlich eingestellt wird.

5.2.3 

Material- und Sachausgaben, die unmittelbar durch die Vorhaben entstehen, wie Reisen ins In- und Ausland.

5.2.4 

Fremdleistungen, d. h. Ausgaben für Auftragsforschung sowie Dienstleistungen, die ausschließlich für das Zuwendungsvorhaben genutzt werden.

5.3 

1Handwerksorganisationen werden auf Ausgabenbasis gefördert. 2Dies gilt auch für hochschulgebundene Forschungseinrichtungen.

5.4 

Nicht-hochschulgebundene Forschungseinrichtungen werden auf Kostenbasis gefördert.

5.5 

1Die Zuwendungsintensität beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben; maßgeblich sind die Ausgaben des Gesamtvorhabens gemäß Nr. 2 dieser Richtlinien. 2Bei hochschulgebundenen Forschungseinrichtungen beträgt die Intensität 100 %.

5.6 

Zuwendungen erhalten nur Maßnahmen, die zuwendungsfähige Gesamtausgaben in Höhe von mindestens 50 000 Euro umfassen.

5.7 

1Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn die Antragsteller für das Projekt Zuwendungen aus öffentlichen Programmen des Bundes, der Länder, der EU oder sonstiger öffentlicher Zuwendungsgeber erhalten. 2Die Zuwendungsempfänger haben hierzu jeweils eine entsprechende Erklärung abzugeben.

5.8 

Nicht zuwendungsfähig ist der Einsatz von Mobiliar sowie bereits vorhandenem Material, Gerätschaften und Ausstattungsgegenständen durch den Antragsteller.

5.9 

1Eine Zuwendung für die Personal- und Sachausgaben im Sinne der Nrn. 5.2.1 bis 5.2.4 dieser Richtlinien wird für längstens drei Jahre gewährt. 2In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung gewährt werden, insbesondere um die Auswirkungen außerordentlicher Ereignisse (z. B. Pandemie, Ukraine-Konflikt) abzufedern.