Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6. Verfahren

6.1 

Die Handwerksorganisationen koordinieren nötigenfalls die Zuwendungsanträge eines Projekts und reichen diese gebündelt bei der Bewilligungsbehörde ein.

6.2 

1Bewilligungsbehörde ist die zuständige Regierung. 2Die benötigten Haushaltsmittel werden nach Rücksprache mit dem StMWi der Bewilligungsbehörde projektbezogen von diesem zugewiesen. 3Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie die Prüfung der Verwendung oder eine ggf. erforderliche Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung der gewährten Zuschüsse gelten die entsprechenden haushaltsrechtlichen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften.

6.3 

Die Antragstellung ist formgebunden und kann auf elektronischem Weg erfolgen.

6.4 

Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid, zahlt die Mittel aus und übernimmt die abschließende Prüfung der Verwendungsnachweise/-berichte.

6.5 

Keine Zuwendung erhalten Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags bei der zuständigen Stelle und deren Zustimmung zum Maßnahmenbeginn bereits begonnen wurden.

6.6 

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.