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BürgUiSR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 02.12.2025
20.
Staatsbürgschaften unter Beteiligung weiterer öffentlicher Bürgen
Sofern für die Übernahme der Bürgschaft nicht der Freistaat Bayern unter Einschaltung der LfA als Bürgschaftsmandatar, sondern ein anderer öffentlicher Bürge oder Bürgschaftsmandatar federführend zuständig ist, kann das Bürgschaftsverfahren von den Regelungen dieser Richtlinie abweichen.