Inhalt
13.
Entscheidung über Bürgschaftsanträge
1Das Staatsministerium entscheidet über Anträge auf Übernahme von Staatsbürgschaften. 2Staatsbürgschaften von mehr als 250 000 Euro einschließlich bereits übernommener Staatsbürgschaften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses. 3Staatsbürgschaften von mehr als fünf Mio. Euro im Einzelfall bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung.