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BürgUiSR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 02.12.2025
15.
Mitteilung zur statistischen Erfassung
1Die LfA macht dem Staatsministerium von der Übernahme der Staatsbürgschaft unter Angabe des Ausstellungsdatums, des Kreditgebers und des Kreditnehmers, der Höhe des Kredits und der Staatsbürgschaft sowie der Laufzeit Mitteilung. 2Außerdem erhebt die LfA für die zuständigen bayerischen öffentlichen Stellen die Daten, die zur Erfüllung deren Meldepflichten notwendig sind.