Inhalt

BürgUiSR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 02.12.2025
16.
Überwachung von Staatsbürgschaften
Die LfA überwacht im Auftrag des Staatsministeriums die nach dieser und früheren Richtlinien übernommenen Staatsbürgschaften.