Inhalt

BürgUiSR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 02.12.2025
18.
Bürgschaftsentgelt und Antragsentgelt

18.1

1Die LfA erhebt das dem Freistaat Bayern zustehende Bürgschaftsentgelt (Avalprovision), das in seiner Höhe den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung und der Bundesrahmenregelung Rettung und Umstrukturierung entspricht. 2Es beträgt mindestens drei Prozent des Bürgschaftsbetrags zuzüglich etwa anfallender Umsatzsteuer.

18.2

1Für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme einer Staatsbürgschaft ist ein einmaliges Antragsentgelt in Höhe von nullkommafünf Prozent des Bürgschaftsbetrages zu erheben. 2Das Antragsentgelt beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 50 000 Euro. 3Die Verpflichtung zur Zahlung des Antragsentgelts entsteht mit der Antragsstellung.

18.3

1Bei wesentlichen Änderungen einer bereits übernommenen Staatsbürgschaft bleibt die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts vorbehalten. 2Das Bearbeitungsentgelt beträgt nullkommazweifünf Prozent des Bürgschaftsbetrags, höchstens jedoch 25 000 Euro.