Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
26.
Dokumentation, Berichterstattung

26.1

1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und die Bayerische Finanzagentur tragen dafür Sorge, dass ausführliche Aufzeichnungen über die Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme geführt werden. 2Die Aufzeichnungen müssen ab der Gewährung der Stabilisierungsmaßnahme mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

26.2

Die gegenüber der Europäischen Kommission bestehenden Berichtspflichten werden von der Bayerischen Finanzagentur vorbereitet.