Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
24.
Verwaltung von Stabilisierungsmaßnahmen

24.1

1Die Verwaltung der nach Art. 7 BayFoG übernommenen Garantien sowie der nach Art. 8 BayFoG erworbenen Beteiligungen und hybriden Rekapitalisierungsmaßnahmen mit Ausnahme der Ausübung der Gesellschafterrechte obliegt der Bayerischen Finanzagentur (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayFoG). 2Zu den Verwaltungsaufgaben der Bayerischen Finanzagentur zählen dabei insbesondere die Sicherstellung der Zahlungen des Fonds, die Überwachungen der Zahlungen an den Fonds sowie die Überwachung der Erfüllung der von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen gemäß Art. 10 Abs. 3 BayFoG.

24.2

1Die Ausübung von Gesellschafterrechten der im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 8 BayFoG erworbenen Beteiligungen obliegt dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayFoG die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Satzes 1 durch Rechtsverordnung der Bayerischen Finanzagentur übertragen.

24.3

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie die Bayerische Finanzagentur, vorbehaltlich der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den Fonds geeigneter Dritter bedienen. 2Die Nrn. 3.1.3, 3.1.4, 3.1.6 und 3.1.7 gelten sinngemäß.