Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 24.08.2020
24.
Verwaltung von Stabilisierungsmaßnahmen

24.1

1Die Verwaltung der nach Art. 7 BayFoG übernommenen Garantien sowie der nach Art. 8 BayFoG erworbenen Beteiligungen und hybriden Rekapitalisierungsmaßnahmen mit Ausnahme der Ausübung der Gesellschafterrechte obliegt dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Art. 14a Abs. 1 BayFoG). 2Zu den Verwaltungsaufgaben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zählen dabei insbesondere die Sicherstellung der Zahlungen des Freistaates Bayern, die Überwachungen der Zahlungen an den Freistaat Bayern sowie die Überwachung der Erfüllung der von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen gemäß Art. 10 Abs. 3 BayFoG.

24.2

Die Ausübung von Gesellschafterrechten der im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 8 BayFoG erworbenen Beteiligungen obliegt dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

24.3

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Bezug auf die Stabilisierungsmaßnahmen geeigneter Dritter bedienen. 2Die Nrn. 3.1.3, 3.1.4, 3.1.6 und 3.1.7 gelten sinngemäß.