Inhalt
25.
Dokumentation, Berichterstattung
25.1
1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat tragen dafür Sorge, dass ausführliche Aufzeichnungen über die Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme geführt werden. 2Die Aufzeichnungen müssen ab der Gewährung der Stabilisierungsmaßnahme mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. 3Die Aufzeichnungen der Bayerischen Finanzagentur werden ab dem 1. August 2024 vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aufbewahrt.
25.2
Die gegenüber der Europäischen Kommission bestehenden Berichtspflichten werden vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vorbereitet.