Inhalt

BFDuR
Text gilt ab: 27.12.2021
Fassung: 24.08.2020
25.
Jahresabschluss
1Die Bayerische Finanzagentur stellt innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres für den BayernFonds einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs auf. 2Auskunftspflichten bestehen gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und dem Gremium nach Art. 12 Abs. 5 BayFoG. 3Die Auskunftsfähigkeit der Bayerische Finanzagentur ist jederzeit zu gewährleisten. 4Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer der Finanzagentur nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. 5Weitergehende Anforderungen zur jeweiligen Darstellung der Vermögenssituation des Fonds können durch Weisung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erfolgen.