Inhalt

HFR-Bü
Text gilt ab: 01.07.2019

9. Schlussbestimmungen

9.1 

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft und ist für alle Finanzhilfeaktionen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden. 2Die vor diesem Zeitpunkt eingeleiteten Finanzhilfeaktionen sind nach den Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften bei Notständen durch Elementarereignisse im Rahmen der Härtefondsrichtlinien (HFR-Bü) in der am 30. Juni 2019 geltenden Fassung und den dazu ergangenen Anweisungen abzuwickeln.

9.2 

Im Übrigen gelten die Abwicklungsbestimmungen-Staatsbürgschaft (AbStaFMS) vom 29. Mai 2015 (Az.: 44 - L 6830 – 1/1).