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HFR-Bü
Text gilt ab: 01.07.2019

1. Allgemeines

1.1 

Diese Richtlinie gilt für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Rahmen von Hilfsaktionen des Staates zur Milderung von Schäden, die durch Elementarereignisse verursacht sind (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÜG).

1.2 

Soweit diese Richtlinie keine Sonderregelungen enthält, findet auf die Übernahme von Staatsbürgschaften die Härtefondsrichtlinie (HFR) Anwendung.

1.3 

1Für die Übernahme von Staatsbürgschaften gelten die beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union in der jeweils zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung. 2Für Bürgschaften auf Grundlage dieser Richtlinie ist insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) – maßgeblich. 3Bei Gewährung von Bürgschaften nach dieser Richtlinie auf Basis der AGVO ist insbesondere zu beachten:
a)
1Für Bürgschaften gelten bestimmte Bruttosubventionsäquivalente und Beihilfeintensitäten. 2Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents erfolgt im Rahmen von Art. 5 Nr. 2 Buchst. c Buchst. i und Doppelbuchst. ii AGVO
entweder auf der Grundlage von Mindestprämien („Safe-Harbour-Prämien“), die in einer Mitteilung der Europäischen Kommission, beispielsweise der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20. Juni 2008, S. 10), die durch Berichtigung (ABl. C 244 vom 25. September 2008, S. 32) geändert worden ist, festgelegt wurden,
oder auf der Basis von der Europäischen Kommission genehmigter Methoden (derzeit N 197/2007, N 541/2007 und N 762/2007, angepasst mit Entscheidung Nr. C (2013) 9777 der Kommission vom 20. Dezember 2013).
b)
Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe über 500 000 € veröffentlicht werden, vgl. Art. 9 Nr. 1 Buchst. c und Anhang III AGVO.
c)
1Die Europäische Kommission hat das Recht die Bürgschaften aufgrund dieser Richtlinie zu überprüfen. 2Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab Gewährung der Bürgschaften aufbewahrt werden, Art. 12 AGVO.