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HFR-Bü
Text gilt ab: 01.07.2019

4. Bewilligung von Staatsbürgschaften

4.1 

Örtlich zuständige Bewilligungsbehörden sind bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen Freier Berufe die Regierungen und bei allen anderen Zuwendungsempfängern die Kreisverwaltungsbehörden (vgl. hierzu Nr. 11.1 der HFR).

4.2 

Übersteigt die beantragte Bürgschaft einschließlich der bereits übernommenen Bürgschaften die in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BÜG genannte Grenze, haben die in Nr. 4.1. genannten Bewilligungsbehörden die Zustimmung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses einzuholen.

4.3 

Wird eine Staatsbürgschaft übernommen, so ist die Bürgschaftserklärung dem Darlehensgeber zweifach zu übersenden, der seinerseits eine Ausfertigung an den Darlehensnehmer weiterleitet.

4.4 

Das Staatsministerium kann gegenüber den Regierungen und diese gegenüber den Kreisverwaltungsbehörden Obergrenzen für das Gesamtvolumen von Bürgschaften festsetzen.