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HFR-Bü
Text gilt ab: 01.07.2019

5. Verwendungsnachweis

5.1 

Die Empfänger staatsverbürgter Darlehen müssen die zweckentsprechende Verwendung der Darlehen nachweisen.

5.2 

1Die Bewilligungsbehörden sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof und die Europäische Kommission sind berechtigt, in jeder Form, insbesondere durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen Einblick in die Vermögensverhältnisse zu nehmen, die Einhaltung der Darlehens- und Bürgschaftsbestimmungen zu überprüfen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen, wobei die vorstehenden Rechte auch durch eine Prüfungsgesellschaft oder sonstige Beauftragte wahrgenommen werden können. 2Die Kosten einer solchen Prüfung hat der Darlehensnehmer zu tragen. 3Die vorstehenden Prüfungs- und Auskunftsrechte bestehen hinsichtlich der das Darlehen und die Bürgschaft betreffenden Unterlagen auch gegenüber dem Darlehensgeber.