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HFR-Bü
Text gilt ab: 01.07.2019

2.   Art und Umfang der Staatsbürgschaften

2.1  

1Staatsbürgschaften können gegenüber Kreditinstituten für zweckgebundene Darlehen übernommen werden, wenn diese Darlehen mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten zu den vorgesehenen Bedingungen sonst nicht gewährt würden. 2Auch zinsverbilligte oder staatlich refinanzierte Darlehen können durch eine Staatsbürgschaft abgesichert werden. 3Die Staatsbürgschaft kann bis zu maximal 90 % des Darlehens übernommen werden; mindestens 10 % Eigenrisiko sind vom Darlehensgeber zu tragen. 4Die Staatsbürgschaft wird als modifizierte Ausfallbürgschaft (vergleiche Nr. 6) übernommen. 5Vorhandene Sicherheiten sind nach Möglichkeit zur Absicherung des Darlehens heranzuziehen. 6Die Dauer der Staatsbürgschaft soll fünf Jahre nicht übersteigen.

2.2  

1Die Bürgschaft umfasst die Darlehensforderung, die Zinsen mit Ausnahme der Strafzinsen sowie die laufenden Verwaltungskosten, Verzugsentschädigungen und notwendigen baren Auslagen im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. 2Ab Verzugseintritt gilt der Zinssatz als verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer auf Grund individueller Vertragsabreden oder als gesetzlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. 3Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist auf den Basiszinssatz nach § 247 BGB zuzüglich 3 % begrenzt.

2.3  

Die Verzinsung des Darlehens darf einen marktüblichen Zinssatz nicht übersteigen.

2.4  

Die Darlehen sind den Darlehensnehmern in voller Höhe ohne Disagio auf einem Sonderdarlehenskonto zur Verfügung zu stellen.

2.5  

1Grundsätzlich sollen die Darlehen nach einem tilgungsfreien Jahr in vier gleichen Jahresraten zurückgezahlt werden. 2Eine vorzeitige Tilgung des Darlehens soll jederzeit möglich sein.