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HFR-Bü
Text gilt ab: 01.07.2019

6. Feststellung des Ausfalls

6.1 

Der Ausfall gilt als festgestellt, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten oder sonstigem Vermögen des Kreditnehmers nicht mehr zu erwarten sind.

6.2 

Der Ausfall gilt ferner in Höhe der noch offenen Kreditforderung spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt als festgestellt, in dem das Kreditinstitut das Darlehen wegen Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Schuldners fällig gestellt hat.

6.3 

Der Bürge behält sich vor, die Bürgschaftsverpflichtung nach Maßgabe der im Darlehensvertrag festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen zu erfüllen.

6.4 

Der Bürge ist berechtigt, zur Vermeidung eines weiteren Zinsanfalls Abschlagszahlungen zu leisten.

6.5 

Ansprüche aus übernommenen Bürgschaften sind beim Landesamt für Finanzen geltend zu machen.