Inhalt

RIR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

6.   Zusammenstellung des Prüfungsstoffes für die Rechnungsprüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof

6.1  

Der Prüfungsstoff ist je nach Anforderung der Rechnungsprüfungsbehörden zusammenzustellen.

6.2  

Die Aufzeichnungen der Buchführung sind dem Bayerischen Obersten Rechnungshof und den Rechnungsprüfungsämtern jährlich vom Landesamt für Finanzen in geeigneter Weise elektronisch zur Verfügung zu stellen.