Inhalt
4.
Beiträge der obersten Staatsbehörden zur Haushaltsrechnung
4.1
Inhalt der Beiträge zur Haushaltsrechnung
4.1.1
1Für die Aufstellung der Beiträge zur Haushaltsrechnung sind die Art. 81 und 85 BayHO mit nachstehenden Konkretisierungen maßgebend. 2Der Beitrag zur Haushaltsrechnung besteht aus einer Ausfertigung der Zentralrechnung und den nach Nr. 5 erforderlichen Anlagen. 3Als Grundlage zur Erstellung dieser Anlagen übermittelt die Staatshauptkasse den obersten Staatsbehörden unverzüglich nach Fertigstellung die Zentralrechnung für ihren Einzelplan grundsätzlich in elektronischer Form. 4Daneben wird den obersten Staatsbehörden ein Muster für die Inhaltsübersicht zum Beitrag zur Haushaltsrechnung für den jeweiligen Einzelplan zur Verfügung gestellt, in welchem durch das jeweilige Ressort die nicht einschlägigen Anlagen zu streichen sind.
4.1.2
1Für den Inhalt der Beiträge zur Haushaltsrechnung ist die für die Erstellung zuständige oberste Staatsbehörde verantwortlich (Ressortprinzip). 2Die Beiträge sind getrennt nach Einzelplänen zu erstellen. 3Um eine möglichst einheitliche Darstellung zu erreichen, sollen die obersten Staatsbehörden einen Entwurf ihres Beitrags vorweg der Staatshauptkasse zur Abstimmung zuleiten.
4.1.3
1Die nachgeordneten Dienststellen haben im Rahmen der Erstellung der Haushaltsrechnung nur die Erklärung gemäß Nr. 5.3 (Anlage III) je Einzelplan abzugeben und der obersten Staatsbehörde vorzulegen. 2Die Abgabe dieser Erklärung gehört zu den Pflichten der Dienststellenleiter, die sich die Gewissheit, dass keine sogenannten „Schwarzen Kassen oder Fonds“ vorhanden sind, durch entsprechende Anordnungen für ihren Verwaltungsbereich oder durch Anfordern gleichlautender Erklärungen von den Leitern der ihnen unterstellten Dienststellen zu verschaffen haben. 3Bei vom Erklärungsinhalt abweichenden Feststellungen ist die Erklärung eingeschränkt abzugeben.
4.2
Termin
Die obersten Staatsbehörden haben dem Staatsministerium die Beiträge zur Haushaltsrechnung mit allen Anlagen spätestens bis zum ersten Arbeitstag im August des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres zu übersenden.