5.
Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung
Den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind folgende Anlagen beizufügen (Art. 85 BayHO):
5.1
Anlage I:
|
Übersicht der über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung sowie Erläuterungen der sonstigen Mehrausgaben und Nachweis der außerplanmäßigen Einnahmen
|
5.1.1
1Die Anlage I steht nach Abschluss des Haushaltsjahres in der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss zur Bearbeitung durch die für den Einzelplan jeweils zuständigen obersten Staatsbehörden zur Verfügung. 2Die Zuständigkeit und Ressortverantwortung erstreckt sich dabei auch auf die Titel eines Einzelplans, für die die Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis während des Haushaltsjahres abweichend geregelt wurde.
5.1.2
In der Spalte 2 der Anlage I sind aufzuführen:
- a)
die in Spalte 7 der Zentralrechnung ausgewiesenen Mehrbeträge bei den Ausgaben,
- b)
die in Spalte 3 B der Zentralrechnung ausgewiesenen Vorgriffe,
- c)
bei gekoppelten Titeln – einschließlich Kopplung nach Nr. 12.6 DBestHG in der jeweils geltenden Fassung – der sich infolge einer Haushaltssollverminderung aufgrund von Koppelungsvermerken ergebende Mehrbetrag,
- d)
bei nicht übertragbaren Titeln außerhalb des Resteplans der negative Betrag, der durch Buchungen im Resteverfahren entstanden ist; dies gilt nur soweit der Titel nicht schon aus einem anderen Grund bereits in der Anlage I enthalten ist,
- e)
die in Spalte 3 A der Zentralrechnung ausgewiesenen außerplanmäßigen Einnahmen,
- f)
die in Spalte 3 A der Zentralrechnung ausgewiesenen außerplanmäßigen Ausgaben, wenn kein Mehrbetrag vorlag; das ist dann der Fall, wenn bei außerplanmäßigen Ausgaberesten das Gesamtist nicht höher als der Vorjahresrest ist.
5.1.3
1Die Beträge sind einzeln für jeden Titel aufzuführen. 2Dies gilt auch bei gegenseitig deckungsfähigen Ansätzen und bei Titelgruppen. 3Vorgriffe sind in jedem Fall aufzuführen, auch wenn der Titel gleichzeitig aus einem anderen oben genannten Grund in der Spalte 2 genannt ist.
5.1.4
1In Spalte 3 der Anlage I sind gemäß Art. 85 Abs. 1 Nr. 1 BayHO die Beträge der über- und außerplanmäßigen Ausgaben und der Vorgriffe (Art. 37 BayHO) aufzuführen. 2Bei außerplanmäßigen Ausgaben ist in Spalte 3 der Anlage I das Gesamtist aus der Spalte 4 der Zentralrechnung einzutragen, sofern das Istergebnis in Spalte 3 A der Zentralrechnung positiv ist.
5.1.5
Ist der Betrag aus Spalte 3 A der Zentralrechnung negativ oder Null, so ist der Fall nur als außerplanmäßige Ausgabe in die Anlage I aufzunehmen, wenn gleichzeitig ein Mehrbetrag in Spalte 7 der Zentralrechnung vorliegt.
5.1.6
In Spalte 4 der Anlage I sind die Mehrausgaben zu begründen.
5.1.6.1
Die Begründung soll knapp sein, muss aber erschöpfend erkennen lassen, dass die für Haushaltsüberschreitungen oder außerplanmäßigen Ausgaben erforderlichen Voraussetzungen der Unvorhergesehenheit und Unabweisbarkeit (Art. 37 BayHO) erfüllt sind.
5.1.6.2
1Insbesondere muss die Begründung Aufschluss darüber geben, weshalb die Ausgabe nicht veranschlagt oder bis zur Bewilligung durch einen späteren Haushaltsplan zurückgestellt werden konnte. 2Verweise auf die in den Anträgen nach Muster 1 zu Art. 37 BayHO gegebenen Begründungen genügen nicht. 3Einsparstelle sowie Datum und Aktenzeichen der Einwilligung des Staatsministeriums sind anzugeben.
5.1.6.3
Auf die Begründung von Haushaltsüberschreitungen wird verzichtet, sofern bei überplanmäßigen Ausgaben die Voraussetzungen gemäß Nr. 6.3 der Haushaltsvollzugsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung für eine allgemeine Zustimmung vorliegen und die dort genannten Grenzen nicht überschritten sind sowie für außerplanmäßige Ausgaben bis zu 2 000 € im Einzelfall.
5.1.6.4
Liegt eine Einwilligung des Staatsministeriums zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe nicht vor, ist neben der Begründung darzulegen, weshalb der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt oder vom Staatsministerium abgelehnt worden ist.
5.1.6.5
Als Erläuterung der sonstigen Mehrausgaben, die durch Einsparung bei einem deckungsfähigen Titel, durch Verstärkungsmittel oder durch gekoppelte Mehreinnahmen oder Ähnlichem gedeckt sind, genügt in der Regel der Hinweis auf die betreffende Haushaltsstelle oder auf die zutreffende Anlage zur Haushaltsrechnung, in der die erforderlichen Verstärkungsmittel zusammengestellt sind.
5.1.6.6
Die obersten Staatsbehörden haben sich bei Maßnahmen, bei denen die Deckung oder Verstärkung aus einem anderen Einzelplan stammt, spätestens bis zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenseitig abzustimmen.
5.1.6.7
1Soweit Mehrausgaben innerhalb eines Budgets ausgeglichen werden, genügt der Hinweis „Deckung innerhalb des Budgets“. 2Bei Titeln mit außerplanmäßigen Ausgaberesten ist als Begründung anzugeben „gedeckt durch Vorjahresrest gemäß VV Nr. 6 zu Art. 45 BayHO“.
5.1.6.8
1Sofern Mehrausgaben bei gemeinsam bewirtschafteten oder bei verstärkungsfähigen Personalausgaben entstehen und diese im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten innerhalb des Einzelplans gedeckt werden können, ist als Begründung „Deckung im Rahmen der gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben“ beziehungsweise „Verstärkung im Rahmen der verstärkungsfähigen Personalausgaben“ anzugeben. 2Soweit Verstärkungsmittel aus dem Einzelplan 13 verwendet wurden, ist auf die Anlage Vb zu verweisen (vergleiche Nr. 5.5).
5.1.6.9
1Außerplanmäßige Einnahmen brauchen nicht begründet werden. 2Negative außerplanmäßige Einnahmen sind wie außerplanmäßige Ausgaben zu behandeln.
5.1.7
Die Anlage I ist getrennt nach Einzelplänen von dem zum Zeitpunkt der Erstellung der Haushaltsrechnung zuständigen Staatsminister beziehungsweise Staatsministerin oder von dem zum Zeitpunkt der Erstellung der Haushaltsrechnung zuständigen Präsidenten beziehungsweise Präsidentin (Leiter beziehungsweise Leiterin der obersten Staatsbehörde) zu unterschreiben.
5.2
Anlage II:
|
Nachweisung über Einnahmen und Ausgaben sowie über den Bestand an Sondervermögen
|
5.2.1
Die Rechnungsergebnisse und die Bestände der Sondervermögen und Rücklagen (Art. 26 Abs. 2, Art. 85 Abs. 1 Nr. 2 BayHO) sind in der Anlage II analog zum Haushaltsplan darzustellen.
5.2.2
1Es ist zu beachten, dass alle staatlichen, rechtlich unselbständigen Sondervermögen aufzunehmen sind, die in den entsprechenden Anlagen der Einzelpläne des Haushaltsplans enthalten sind. 2Zum staatlichen Sondervermögen gehören auch die nicht rechtsfähigen, staatlich verwalteten Stiftungen.
5.2.3
Die Anlage II wird von der Staatshauptkasse erstellt und den obersten Staatsbehörden mit den Zentralrechnungen in elektronischer Form zur Überprüfung und gegebenenfalls Ergänzung (nach Rücksprache mit der Staatshauptkasse) übermittelt.
5.3
Anlage III:
|
Erklärung über den Nachweis aller Einzahlungen in den Büchern der Kasse
|
5.3.1
1In der Anlage III hat der Leiter oder die Leiterin der obersten Staatsbehörde zu erklären, dass sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung und Verwaltungsüberwachung während des vorgenannten Haushaltsjahres keine Anhaltspunkte für Einzahlungen in ihrem Verwaltungsbereich ergeben haben, die nicht in den Büchern der zuständigen Kassen nachgewiesen sind. 2Bei vom Erklärungsinhalt abweichenden Feststellungen ist die Erklärung eingeschränkt abzugeben.
5.3.2
Zur Verpflichtung der Dienststellenleiter nachgeordneter Behörden zur Abgabe dieser Erklärung vergleiche Nr. 4.1.3.
5.3.3
Die Anlage III ist je Einzelplan vom zum Zeitpunkt der Erstellung der Haushaltsrechnung zuständigen Leiter beziehungsweise Leiterin der obersten Staatsbehörde zu unterschreiben.
5.4
Anlage IV:
|
Nachweisung über einzelplanübergreifende Veränderungen der Haushaltsbeträge und Vorjahresreste auf Grund des Haushaltsgesetzes und des Art. 50 BayHO
|
Die Anlage IV wird von der Staatshauptkasse erstellt und den obersten Staatsbehörden mit den Zentralrechnungen in elektronischer Form zur Überprüfung und gegebenenfalls Ergänzung übermittelt.
5.5
Anlagen V:
|
Nachweisung der Verstärkungsmittel für andere Einzelpläne oder von anderen Einzelplänen
|
5.5.1
1Die Nachweisung ist sowohl von der obersten Staatsbehörde, bei der die Mittel veranschlagt sind (Anlage Va – Nachweisung der Verstärkungsmittel für andere Einzelpläne), als auch von der obersten Staatsbehörde, die den rechnungsmäßigen Nachweis führt (Anlage Vb – Nachweisung der Verstärkungsmittel von anderen Einzelplänen), zu erstellen. 2Diese Anlage ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.
5.5.2
1Verstärkungsmittel aus Kapitel 13 02 Titel 461 01 (vergleiche Nr. 3.3.2) sind unverzüglich nach Ablauf des Jahres beim Staatsministerium zu beantragen. 2Diesbezüglich bis zum Abschluss des Haushaltsjahres verwendete Mittel gelten als zugewiesen und sind in den Anlagen V nachzuweisen.
5.6
Anlage VI:
|
Nachweisung der Einsparungen zugunsten der im jeweiligen Einzelplan veranschlagten globalen Minderausgaben (insbesondere in den Sammelkapiteln)
|
Diese Anlage ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/ Jahresabschluss abrufbar.