3.
Plan über die Verwendung der aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu übertragenden Ausgabereste (Resteplan)
3.1
Grundsätze
3.1.1
Die obersten Staatsbehörden haben unter Anlegung eines strengen Maßstabes in jedem Fall eingehend zu prüfen, welche Beträge von den verbliebenen rechnerischen Ausgaberesten im folgenden Haushaltsjahr zwingend benötigt werden.
3.1.2
1Dabei ist auch zu beachten, dass Ausgabereste gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1 BayHO grundsätzlich nur bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. 2Für Bauten gilt abweichend Art. 45 Abs. 2 Satz 2 BayHO.
3.2
Erstellung des Resteplans
3.2.1
1Die Restepläne sind über die IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss zu erstellen. 2Die aktuelle Arbeitsanleitung hierzu kann über das Bayerische Behördennetz auf der Seite des Landesamtes für Finanzen unter www.lff.bybn.de/; Untermenü: Produkte – IHV – Arbeitsanleitungen abgerufen werden. 3Ein Muster eines Resteplans ist dieser Bekanntmachung angefügt.
3.2.2
In der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss stehen zur Restebearbeitung alle Titel der Hauptgruppen 7 und 8, die außerplanmäßigen Ausgabereste sowie alle sonstigen im Haushaltsplan als übertragbar bezeichneten oder budgetierten Ausgabeansätze zur Verfügung, soweit sie im IHV vor Beginn des Resteverfahrens mit den Kennzeichen „U“ für „übertragbar“ oder „B“ für „budgetiert“ gespeichert waren.
3.2.3
In besonders begründeten Einzelfällen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind, können in der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss weitere Titel neu aufgenommen werden, bei denen eine Resteübertragung beantragt wird (Art. 45 Abs. 4 BayHO).
3.2.4
Eintragungen im Resteplan gelten auch für die Arbeitsliste, welche auch Nicht-Restetitel umfasst (vergleiche Nr. 3.3).
3.2.5
1In Spalte 2 C des Resteplans sind die Mehreinnahmen (positiver Betrag) oder Mindereinnahmen (negatives Vorzeichen) bei Einnahmeansätzen einzutragen, die gemäß Haushaltsvermerk mit der Ausgabebefugnis gekoppelt sind. 2Hier sind auch zweckgebundene Einnahmen nach Nr. 9 DBestHG in der jeweils geltenden Fassung einzutragen. 3Sind Mehreinnahmen mit mehreren gegenseitig deckungsfähigen Ausgabeansätzen gekoppelt, so sind diese vorrangig bei den Titeln zu berücksichtigen, bei denen der Ausgleich eines negativen verbliebenen Ausgaberests erforderlich ist.
3.2.6
1Zulässige Deckungen sind beim deckungspflichtigen Ansatz in Spalte 2 D des Resteplans einzutragen. 2Der jeweils gleich hohe Betrag wird bei den deckungsberechtigten Ansätzen in Spalte 2 D des Resteplans programmtechnisch automatisch berücksichtigt.
3.2.7
1Zulässige Verstärkungen sind bei den verstärkungspflichtigen Verstärkungsansätzen in Spalte 2 E des Resteplans einzutragen. 2Hierbei ist es nicht relevant, ob es sich dabei um Verstärkungsmittel für den eigenen oder einen anderen Einzelplan handelt. 3Der jeweils gleich hohe Betrag wird bei den verstärkungsberechtigten Ansätzen in Spalte 2 E des Resteplans programmtechnisch automatisch berücksichtigt.
3.2.8
1Abweichend von Nr. 3.2.7 sind Verstärkungen bei der dezentralen Budgetverantwortung nach Nr. 12.2 DBestHG in der jeweils geltenden Fassung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen bei den verstärkungspflichtigen Verstärkungsansätzen in Spalte 2 F des Resteplans einzutragen. 2Der jeweils gleich hohe Betrag wird bei den verstärkungsberechtigten Ansätzen in Spalte 2 F des Resteplans programmtechnisch automatisch berücksichtigt.
3.2.9
1Minderausgaben auf Grund der haushaltsgesetzlichen Sperre (Art. 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes – HG – in der jeweils geltenden Fassung) sind in Spalte 4 A des Resteplans einzutragen. 2Dabei ist darauf zu achten, dass alle im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Sperre tatsächlich eingesparten Beträge, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Sperreverlagerungen, eingetragen werden.
3.2.10
1Einsparungen für über- oder außerplanmäßige Ausgaben sind beim einsparenden Ansatz in Spalte 4 C des Resteplans einzutragen. 2Der jeweils gleich hohe Betrag wird beim Ansatz, zu dessen Gunsten die Einsparung vorgenommen wurde, in Spalte 4 B des Resteplans programmtechnisch automatisch berücksichtigt.
3.2.11
Soweit eine Einsparung gemäß Nr. 3.2.10 Satz 1 nicht oder nicht vollständig möglich ist und somit ausnahmsweise eine Einsparung im Gesamthaushalt erfolgen soll, ist dieser Betrag in Spalte 4 B des Resteplans einzutragen.
3.2.12
Ergibt sich bei der Ermittlung des rechnerischen Restes in Spalte 3 C des Resteplans eine überplanmäßige Ausgabe, die ganz oder teilweise nicht als Vorgriff (Art. 37 Abs. 6 Satz 1 BayHO), sondern als abschließende Willigung (VV Nr. 1.3.1 zu Art. 37 BayHO) behandelt werden soll, so ist der Betrag insoweit gemäß den Nrn. 3.2.10 und 3.2.11 auszugleichen.
3.2.13
1Zulässige Einsparungen für globale Minderausgaben sind beim einsparenden Ansatz in Spalte 4 D des Resteplans einzutragen. 2Der jeweils gleich hohe Betrag wird beim Titel der globalen Minderausgabe in Spalte 4 D der Arbeitsliste programmtechnisch automatisch berücksichtigt.
3.3
Arbeitsliste
3.3.1
Um sicherzustellen, dass bei Nicht-Restetiteln mit negativem verbliebenen Rest nach dem Jahresabschluss keine Haushaltsüberschreitungen verbleiben, sind diese so abzuschließen, dass kein oder maximal der in Anlage I (vergleiche Nr. 5.1) genannte Betrag verbleibt.
3.3.2
1Mehrausgaben bei gemeinsam bewirtschafteten und verstärkungsfähigen Personalausgaben sind nach Maßgabe der bei Titel 461 01 in den Sammelkapiteln aller Einzelpläne ausgebrachten Haushaltsvermerke und unter Beachtung der Sätze 2 bis 5 auszugleichen. 2Die Mehrausgaben sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans zunächst im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auszugleichen,
- a)
insbesondere durch Vorgaben in den ausgebrachten Haushaltsvermerken bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben (beispielsweise durch zweckgebundene Einnahmen),
- b)
die dann verbleibenden Mehrausgaben innerhalb der gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben durch Deckung (Spalte 2 D des Resteplans) und
- c)
die darüber hinaus verbliebenen Mehrausgaben bei den gemeinsam bewirtschafteten sowie verstärkungsfähigen Personalausgaben durch Inanspruchnahme des im Sammelkapitel ausgebrachten Verstärkungsansatzes für Personalausgaben (Titel 461 01).
3Verstärkungen im Sinne von Satz 2 Buchst. c sind in Spalte 2 E des Resteplans einzutragen. 4Soweit Ausgabereste gebildet werden, bleiben budgetierte Ansätze bei der Berechnung der verbleibenden Mehrausgaben außer Betracht. 5Soweit danach ein Ausgleich innerhalb des betreffenden Einzelplans nicht möglich ist, können noch verbleibende Mehrausgaben nach Maßgabe des Haushaltsvermerks bei Kapitel 13 02 Titel 461 01 verstärkt werden (Spalte 2 E des Resteplans); vergleiche Nr. 5.5.2.
3.4
Besondere Voraussetzungen und Begründung für die Übertragung von Ausgaberesten
3.4.1
1Die Bildung von Ausgaberesten ist bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von (Personal‑)Verstärkungsmitteln nur zulässig, soweit die Mittel gebunden sind und im folgenden Haushaltsjahr fällig werden. 2Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist in der Begründung für deren Übertragung beim verstärkungsberechtigten Ansatz in Spalte 5 A des Resteplans gesondert darzulegen. 3Die Sonderregelungen für budgetierte Ansätze nach Nr. 12.7.1 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz (DBestHG) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 4Das Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.
3.4.2
1Übertragbare Ausgabemittel, die für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden, sind als echte Einsparung konsequent in Abgang zu stellen (Spalte 4 E des Resteplans). 2Hierunter fallen auch Einsparungen auf Grund von Stellensperren – zum Beispiel Wiederbesetzungssperren, haushaltsgesetzliche Stellensperren – bei den Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 HG in der jeweils geltenden Fassung nicht der Stellenbindung unterliegen.
3.4.3
1Die Übertragung von unverbrauchten Mitteln bei übertragbaren Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in das neue Haushaltsjahr bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums. 2Das Staatsministerium darf seine Einwilligung zur Übertragung von Ausgaberesten nur erteilen, wenn die Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist, insbesondere, wenn rechtliche Verpflichtungen, die auf Grund der Veranschlagung eingegangen wurden, noch erfüllt werden müssen (Art. 45 Abs. 3 BayHO).
3.4.4
Das Staatsministerium kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen einziehen (Spalte 4 F des Resteplans), soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2 HG in der jeweils geltenden Fassung).
3.4.5
Ausgabereste, für die eine Übertragung beantragt wird, sind in Spalte 5 A des Resteplans so zu begründen, dass der Grund der Übertragung eindeutig ersichtlich ist.
3.4.6
1Ausgabereste über 5 Mio. € im Einzelbetrag oder in Titelgruppen sind im Abschlussbericht zur Haushaltsrechnung einzeln zu begründen. 2Folglich sind die Ausgabereste nach Satz 1 schon im Rahmen des Resteverfahrens besonders eingehend zu erläutern.
3.4.7
1Sämtliche Angaben in den Spalten 2 C bis 2 F sowie 4 A bis 4 D des Resteplans sind so zu erläutern, dass die Angaben auch zum Zwecke der Rechnungsprüfung und Beratung im Landtag nachvollziehbar und transparent sind. 2Angaben in Spalte 4 A des Resteplans sind nur zu begründen, sofern von der Sperrefestsetzung abweichende Sperreverlagerungen oder Sperrefreigaben vorgenommen wurden.
3.4.8
Die Mehr- oder Mindereinnahmen, die in Spalte 2 C des Resteplans nachgewiesen werden, sind in Spalte 5 B des Resteplans unter Angabe der einschlägigen Einnahmetitel zu begründen.
3.4.9
Bei Umsetzungen von Ausgaberesten gemäß Art. 7 Abs. 1 HG in der jeweils geltenden Fassung und Art. 50 BayHO im Rahmen der Restebearbeitung sind die neuen Haushaltsstellen in Spalte 5 C des Resteplans aufzuführen.
3.4.10
Die Einsparungen für über- und außerplanmäßige Ausgaben, die in Spalte 4 B beziehungsweise Spalte 4 C des Resteplans nachgewiesen werden, sind unter Angabe von Datum und Aktenzeichen der Einwilligung des Staatsministeriums in Spalte 5 D des Resteplans zu erläutern.
3.4.11
Die Einsparungen im Gesamthaushalt, die in Spalte 4 B des Resteplans nachgewiesen werden, sind unter Angabe von „Einsparung im Gesamthaushalt“ sowie Datum und Aktenzeichen der Einwilligung des Staatsministeriums in Spalte 5 D des Resteplans zu erläutern.
3.5
Übersendung des Resteplans
1Die obersten Staatsbehörden haben dem Staatsministerium den Resteplan gemäß VV Nr. 5.1 zu Art. 45 BayHO spätestens bis zu dem vom Staatsministerium in der jährlichen Jahresabschlussbekanntmachung bestimmten Zeitpunkt per E-Mail im PDF-Format zu übersenden. 2Dabei ist zu beachten, dass der im PDF-Dokument ausgewiesene Zeitstempel (Datum/Uhrzeit) nach der Freigabe in der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss liegt.