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BayVorHWF 2026
Text gilt ab: 01.01.2026

8.   Personalbereich, Stellenplan

Für die Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen gilt der Stellenplan 2025 in der Fassung des Nachtragshaushalts 2025 mit folgenden Maßgaben weiter:

8.1   Gemäß Art. 6 Abs. 1 HG 2024/2025 gebundene Stellen – Personalsoll A

1Die im Entwurf des Haushaltsplans 2026 vorgesehenen neuen Stellen und Stellenhebungen dürfen frühestens nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2026/2027 und unter Beachtung der einschlägigen Regelungen besetzt werden. 2Dies gilt nicht für im Entwurf des Haushaltsplans 2026 erstmals etatisierte Stellen und Stellenhebungen, die bereits im Haushaltsvollzug oder durch Stellenplanüberleitung ausgebracht wurden. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Entwurf des Haushaltsplans 2026 vorgesehene Stellenumwandlungen und Stellenumsetzungen.

8.2   Gemäß Art. 6 Abs. 1 HG 2024/2025 ungebundene Stellen – Personalsoll B

Für die ungebundenen Stellen (Personalsoll B) gelten die Nrn. 1 bis 6 entsprechend.

8.3   Stelleneinsparungen, ku- und kw-Vermerke

Im Entwurf des Stellenplans 2026 vorgesehene Stelleneinsparungen und Stellenabsenkungen sowie neu ausgebrachte ku- und kw-Vermerke sind zu beachten.

8.4   Beachtung der haushaltsgesetzlichen Regelungen

Insbesondere Art. 6 Abs. 2 Satz 2 (Wiederbesetzungssperre), Art. 6c und 6f HG 2024/2025 gelten gemäß Art. 15 Abs. 2 HG 2024/2025 unverändert fort.

8.5   Besetzung freier und freiwerdender Stellen

Freie und freiwerdende Stellen (einschließlich ungebundener Stellen) dürfen nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besetzt werden (vergleiche VV Nr. 5 zu Art. 7 BayHO).