Inhalt

BayVorHWF 2026
Text gilt ab: 01.01.2026

2.   Grundlage der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2026

2.1   Allgemeines

1Im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung dürfen Ausgaben im Grundsatz nur geleistet werden,
a)
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten (Aufrechterhaltung des Betriebs) und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b)
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
c)
um Baumaßnahmen, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
2Ausnahmen hiervon sind mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat nur unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 BayHO (unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis) zulässig.

2.2   Höhe der verfügbaren Ausgabemittel

2.2.1  

1Grundlage für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2026/2027 sind unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1 Satz 1 bis zu 75 % der Ausgabebewilligungen des Haushaltsplans 2025 in der Fassung des Nachtragshaushaltsplans 2025. 2Im Rahmen der dezentralen Budgetverantwortung nach Nr. 12 DBestHG 2024/2025 sind Bewirtschaftungsgrundlage bis zu 75 % der Ausgabebewilligungen des maßgeblichen Budgets.

2.2.2  

Sind die im Entwurf des Haushaltsplans 2026 vorgesehenen Ausgabeansätze niedriger als die des Haushaltsplans 2025 in der Fassung des Nachtragshaushaltsplans 2025, so sind die niedrigeren Ansätze als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; Verfügungsrahmen ist dann bis zu 75 % daraus.

2.2.3  

Ausgabereste, die gemäß Art. 45 Abs. 3 BayHO mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in das Haushaltsjahr 2026 übertragen werden, dürfen grundsätzlich in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

2.2.4  

Zur Berücksichtigung der Haushaltssperre vergleiche Nr. 5.

2.2.5  

1Die Erwirtschaftung von globalen Minderausgaben in den Einzelplänen bemisst sich grundsätzlich nach dem Ansatz des Haushaltsplans 2025 in der Fassung des Nachtragshaushaltsplans 2025. 2Sind die im Entwurf des Haushaltsplans 2026 vorgesehenen Ansätze höher als die des Haushaltsplans 2025 in der Fassung des Nachtragshaushaltsplans 2025, so sind die höheren Ansätze maßgeblich.

2.3   Zweckgebundene Zuweisungen oder Zuschüsse

Ausgaben, denen ausschließlich zweckgebundene Zuweisungen oder Zuschüsse zugrunde liegen, dürfen bis zur Höhe der tatsächlich eingegangenen Einnahmen geleistet werden.

2.4   Haushaltsvermerke und verbindliche Erläuterungen

1Im Haushaltsplan 2025 in der Fassung des Nachtragshaushaltsplans 2025 ausgebrachte Haushaltsvermerke, wie zum Beispiel Deckungs-, Verstärkungs-, Kopplungsvermerke, oder verbindliche Erläuterungen gelten fort, sofern oder soweit sie nicht nach dem Entwurf des Haushaltsplans 2026 wegfallen oder eingeschränkt werden sollen. 2Ausgebrachte Sperrvermerke sind weiterhin zu beachten; für die Aufhebung der Sperre ist Art. 36 BayHO maßgebend.

2.5   Staatsbetriebe

Die Nrn. 2.1 bis 2.4 gelten sinngemäß für die Wirtschaftspläne von Staatsbetrieben gemäß Art. 26 Abs. 1 BayHO.