Inhalt

BayVorHWF 2026
Text gilt ab: 01.01.2026
Vorheriges Dokument (inaktiv)

6320-F

Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2026
(BayVorHWF 2026)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 26. November 2025, Az. 11-H 1200-6/36

(BayMBl. Nr. 527)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2026 (BayVorHWF 2026) vom 26. November 2025 (BayMBl. Nr. 527)

1Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:
2Das Haushaltsgesetz 2026/2027 wird nicht vor Beginn des Haushaltsjahres 2026 vom Bayerischen Landtag verabschiedet werden. 3In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2026/2027 wird der Haushalt gemäß Art. 78 Abs. 4 der Verfassung zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weitergeführt (vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung).
4Für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2026 wird Folgendes bestimmt: