Inhalt

EStGBeschR § 10g
Text gilt ab: 16.10.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 15.10.2030

6.   Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

1In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die das Landesamt für Denkmalpflege der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln bewilligt hat. 2Werden solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, ist diese entsprechend zu ändern (§ 10g Abs. 3 Satz 2 EStG) und der Finanzbehörde Mitteilung hiervon zu machen (§ 4 MV).