Inhalt
61.03.04.17.02.01-F
Bescheinigungsrichtlinie zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
(Bescheinigungsrichtlinie § 10g EStG – EStGBeschR § 10g)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Wissenschaft und Kunst
vom 30. September 2025, Az. 32-S 2225d-1/1
(BayMBl. Nr. 425)
Zitiervorschlag: Bescheinigungsrichtlinie § 10g EStG (EStGBeschR § 10g) vom 30. September 2025 (BayMBl. Nr. 425)
1Für das Bescheinigungsverfahren zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Bayern erlassen die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Wissenschaft und Kunst:
2Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g EStG), setzt eine Bescheinigung des Landesamts für Denkmalpflege – Bescheinigungsbehörde – (vergleiche Art. 23 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes – BayDSchG) voraus.
1.
Bescheinigungsverfahren
1Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muss der Eigentümer eines Kulturguts im Sinne der Nr. 2 digital über das dazu bestimme Online-Verfahren im BayernPortal oder in Textform per Formular (vergleiche Anlage 1) beantragen. 2Die Bescheinigung hat dem Muster 2 (Anlage 2) zu entsprechen. 3Eine Zusammenfassung mit anderen Bescheinigungen ist nicht möglich. 4An eine Vertretung kann eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt.
5Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
- a)
ob die Maßnahmen
- aa)
an einem Kulturgut im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind (vergleiche Nr. 2),
- bb)
erforderlich waren (vergleiche Nr. 3),
- cc)
in Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde durchgeführt worden sind (vergleiche Nr. 4),
- b)
in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind (vergleiche Nr. 5),
- c)
inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder das Archivwesen zuständige Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (vergleiche Nr. 6).
6Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte. 7Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind (§ 171 Abs. 10 in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung – AO). 8Ist jedoch aus Sicht der Finanzbehörde offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, das heißt, sie kann die Bescheinigungsbehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bitten. 9Die Bescheinigungsbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt von der Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung Mitteilung zu machen (§ 4 der Mitteilungsverordnung – MV).
10Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich jedoch nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch die zuständige Finanzbehörde geprüft werden, vorliegen (vergleiche Nr. 7).
11Auf das Prüfungsrecht der Finanzbehörden ist in der Bescheinigung zwingend hinzuweisen.
12Um dem Eigentümer frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde über das Online-Verfahren zur Abstimmung im BayernPortal hinaus im Einzelfall bereits eine Zusicherung nach § 38 VwVfG über die zu erwartende Bescheinigung geben. 13Eine verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der Steuervergünstigung kann nur die zuständige Finanzbehörde bei Vorliegen einer Zusicherung der Bescheinigungsbehörde über den zu erwartenden Inhalt der Bescheinigung unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzbehörden geben (§ 89 Abs. 2 ff. AO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Steuer-Auskunftsverordnung – StAuskV).
14Die Zusicherung hat den Hinweis zu enthalten, dass allein die zuständige Finanzbehörde prüft, ob steuerlich begünstigte Aufwendungen für Herstellungs- oder Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 10g EStG oder hiernach nicht begünstigte andere Kosten vorliegen.
15Die Zusicherung ist keine Bescheinigung im Sinne des § 10g Abs. 3 EStG. 16Sie ist nicht zur Vorlage geeignet, um die Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen.
2.
Kulturgüter im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 EStG
2.1
Prüfungsumfang der Bescheinigungsbehörde
1Die zuständige Bescheinigungsbehörde bescheinigt, dass
- a)
das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den Vorschriften des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (insbesondere Art. 1) ein Baudenkmal/Kulturdenkmal ist,
- b)
Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil Ensembles sind,
- c)
die gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage, die kein Gebäude oder Gebäudeteil ist, nach den Vorschriften des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes unter Schutz steht,
- d)
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive
- aa)
sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie der steuerpflichtigen Person befinden oder
- bb)
als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Abs. 1 des Kulturschutzgesetzes (KGSG) eingetragen sind und
- cc)
ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.
2.1.1
Begriffsbestimmungen
1Unter Ensembles sind Mehrheiten von baulichen Anlagen zu verstehen, die nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG geschützt sind.
2
Gärtnerische Anlagen
sind historische Park- und Gartenanlagen, Alleen sowie sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind. 3Dazu gehören auch die in die gärtnerische Anlage einbezogenen baulichen Anlagen, soweit diese nicht eigenständig unter Schutz gestellt sind (zum Beispiel Freitreppen, Balustraden, Pavillons, Mausoleen, Anlagen zur Wasserregulierung, künstliche Grotten, Wasserspiele, Brunnenanlagen).
4
Bauliche Anlagen sind solche, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (zum Beispiel Straßen, Befestigungen). 5Die bauliche Anlage selbst muss Gegenstand des Denkmalschutzes sein. 6Zu den baulichen Anlagen gehören auch Teile von baulichen Anlagen, zum Beispiel Ruinen oder sonstige übriggebliebene Teile ehemals größerer Anlagen.
7Zu den sonstigen Anlagen gehören zum Beispiel Bodendenkmale oder technische Einrichtungen, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
8
Mobiliar muss die Voraussetzungen des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG erfüllen. 9Zum Mobiliar gehört das bewegliche Inventar eines Gebäudes, wie zum Beispiel Teppiche, Tapisserien, Musikinstrumente, Bibliotheken, Waffen sowie einzelne Werke der bildenden und angewandten Kunst. 10Es kann sich zum Beispiel um das Mobiliar berühmter Persönlichkeiten aus Kunst, Literatur und Politik handeln.
11
Kunstgegenstände sind Werke der bildenden Kunst (zum Beispiel Gemälde, Grafik), der Bildhauerkunst (zum Beispiel Skulpturen) und angewandten Kunst (zum Beispiel Uhrmacherwerke, Gold- und Silberschmiedearbeiten).
12
Kunstsammlungen sind eine Gesamtheit von Gegenständen, die zielgerichtet unter einer Themenstellung systematisiert zusammengeführt wurden, aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder ästhetischen Prinzipien zusammengetragen wurden und die mehr als nur die Summe ihrer einzelnen Bestandteile darstellen und dadurch einen besonderen Wert gewinnen (Definition der Kultusministerkonferenz). 13Kunstsammlungen im Sinne des Satzes 12 umfassen Kunstgegenstände im Sinne des Satzes 11.
14
Wissenschaftliche Sammlungen umfassen Gegenstände, die nach wissenschaftlichen Interessen unter bestimmten Gesichtspunkten zusammengestellt sind. 15Hierzu zählen zum Beispiel ethnographische, historische, numismatische oder naturwissenschaftliche Sammlungen.
2.1.2
Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG
1Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlagen müssen Denkmal oder Teil eines Denkmals im Sinne der Vorschriften des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes sein. 2Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung durch die Denkmalschutzvorschriften innerhalb des zehnjährigen Begünstigungszeitraumes des § 10g EStG, ist dies der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen (§ 4 MV).
3Bei Wegfall der Denkmaleigenschaft ist eine steuerliche Begünstigung ab dem Kalenderjahr, das dem Zeitpunkt des Wegfalls der Denkmaleigenschaft folgt, ausgeschlossen.
2.1.3
Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG
1Ist das Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder ein Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen, braucht nicht bescheinigt zu werden, dass sich das Kulturgut seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befindet. 2Mit der Eintragung steht fest, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
3Zur Familie sind alle Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu rechnen; es kann sich aber auch um eine Familienstiftung handeln.
2.2
Zugänglichmachung
1Für alle Kulturgüter ist ferner nach entsprechender Vorlage einer textlichen Erklärung des Eigentümers zu bescheinigen, dass sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 2Ein den Verhältnissen entsprechendes Zugänglichmachen liegt vor, wenn der Eigentümer der zuständigen Bescheinigungsbehörde mitteilt, dass er die Möglichkeit einräumt, sowohl Personen, die sich systematisch mit Wissenschaft und ihrer Weiterentwicklung beschäftigen, als auch der interessierten Öffentlichkeit Zutritt zu gewähren. 3Bewegliche Kulturgüter werden der Öffentlichkeit auch durch Leihgaben anlässlich von Ausstellungen oder wissenschaftlichen Arbeiten zugänglich gemacht. 4Stehen dem Zugang zwingende Gründe (zum Beispiel konservatorische Gründe) entgegen, sind auch diese zu bescheinigen.
3.
Erforderlichkeit der Maßnahmen
3.1
Inhalt der Bescheinigung
1Es ist zu bescheinigen, dass die durchgeführte Maßnahme nach Art und Umfang
- a)
bei Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Erhaltung als Baudenkmal,
- b)
bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die Teil eines Ensembles sind, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs/der Gesamtanlage,
- c)
bei anderen Kulturgütern zu ihrer Erhaltung
nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege, des Archivwesens oder anderer öffentlich‑rechtlicher Schutz- und Erhaltungsverpflichtungen erforderlich waren.
2Zur Erhaltung des Kulturguts erforderliche Maßnahmen sind solche, die der Eigentümer im Rahmen der Erhaltungspflicht zum Beispiel nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz durchführen muss. 3Die Versicherung des Kulturguts gehört nicht zu diesen Maßnahmen. 4Es reicht nicht aus, dass die Maßnahmen aus fachlicher Sicht angemessen oder vertretbar sind, sie müssen zur Erhaltung des schutzwürdigen Zustands, zum Beispiel auch zur Abwendung von Schäden, oder zur Wiederherstellung eines solchen Zustands notwendig sein. 5Maßnahmen, die ausschließlich durch das Zugänglichmachen des Kulturguts für die Öffentlichkeit veranlasst werden (zum Beispiel Errichtung eines Kassenhäuschens oder Besucherparkplatzes), gehören nicht dazu. 6Aufwendungen hierfür (zum Beispiel auch Lohnkosten für Aufsichtspersonal) können nur mit den Einnahmen aus der Nutzung des Kulturguts verrechnet werden.
3.2
Merkmal „zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich“
1An einem Gebäude oder Gebäudeteil sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. 2Das Merkmal ist erfüllt, wenn die Maßnahmen
- a)
die Denkmaleigenschaft nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen,
- b)
erforderlich sind, um eine unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten sinnvolle Nutzung des Baudenkmals zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ermöglichen, und
- c)
geeignet erscheinen, die Erhaltung des Baudenkmals sicherzustellen (vergleiche dazu auch Nrn. 3.8 und 3.9 der Bescheinigungsrichtlinien §§ 7i, 10f, 11b EStG).
4.
Abstimmung der Maßnahmen
1Es muss mit allen erheblichen Daten bescheinigt werden, dass die Maßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind. 2Die Abstimmung kann auch innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen. 3Die nachträglich ausgesprochene Erlaubnis für Veränderungen an einem Kulturgut kann das Erfordernis der vorherigen Abstimmung nicht ersetzen. 4Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, selbst dann, wenn sich das Ergebnis als kulturgutverträglich darstellt.
5Wird erst im Verlauf der Maßnahme erkennbar, dass ein Kulturgut vorliegt, können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem Zeitpunkt entstehen, zu dem das Landesamt für Denkmalpflege bestätigt hat, dass das Kulturgut den öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, und die Maßnahmen betreffen, die vor ihrem Beginn mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind.
6Bei laufenden oder regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen reicht es aus, wenn sie einmal vorweg abgestimmt werden (zum Beispiel laufende Pflege bei geschützten Garten- und Parkanlagen).
7Soll von den abgestimmten Maßnahmen abgewichen werden, bedarf dies einer erneuten vorherigen Abstimmung. 8Werden die Maßnahmen nicht in der abgestimmten Art und Weise durchgeführt, darf insoweit eine Bescheinigung nicht erteilt werden.
9Aus Nachweisgründen sind Zeitpunkt und Inhalt der Abstimmung zwischen den Beteiligten in geeigneter Weise schriftlich oder in Textform festzuhalten. 10Dabei ist der Eigentümer auf
- a)
die Bedeutung der Abstimmung für die Erteilung einer Bescheinigung,
- b)
die Möglichkeit der Zusicherung nach § 38 VwVfG sowie
- c)
das eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörden (vergleiche Nr. 7)
hinzuweisen. 11Wird bereits im Rahmen der Abstimmung festgestellt, dass nicht alle Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Bescheinigung erfüllen, soll hierauf ausdrücklich hingewiesen werden.
5.
Höhe der Aufwendungen
1Es können nur tatsächlich angefallene Aufwendungen bescheinigt werden. 2Dazu gehört nicht die eigene Arbeitsleistung des Eigentümers oder die Arbeitsleistung unentgeltlich beschäftigter Personen. 3Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehören aber die auf begünstigte Maßnahmen entfallenden Lohn- und Gehaltskosten für eigene Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Material- und Betriebskosten, Aufwendungen für Arbeitsgeräte sowie Gemeinkosten. 4Im Falle wiederkehrender Pflegemaßnahmen (insbesondere im Zusammenhang mit gärtnerischen Anlagen) ist eine vorherige Abstimmung zwischen Eigentümer und der zuständigen Bescheinigungsbehörde einschließlich der Vorlage eines Pflegekonzeptes erforderlich. 5Dieses hat eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Pflegemaßnahmen (einschließlich einer Beschreibung ihrer Art und jeweiligen Zielrichtung in Bezug auf die Erhaltung des Denkmalwerts), den zeitlichen Aufwand und Umfang sowie die darauf im einzelnen entfallenden Kosten zu beinhalten. 6Eine Abweichung von den ursprünglich veranschlagten Kosten ist jedoch unschädlich.
7Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme. 8Skonti oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden Kosten. 9Die Prüfung schließt keine Preis- oder Angebotskontrolle ein.
10Alle Rechnungsbeträge aus den detaillierten, nachvollziehbaren und prüffähigen Rechnungen sind von der bzw. dem Antragstellenden entsprechend dem Vordruck aufzulisten. 11Darin sind auch Angaben zum Zahlbetrag und Zahlungsdatum der einzelnen Rechnungen, sowie zum Zeitpunkt der Baumaßnahme zu tätigen.
12Erforderlich ist die Vorlage der Schlussrechnungen. 13Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnungen. 14Kassenzettel müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen. 15Der Bescheinigungsbehörde bleibt das Recht zur Anforderung von Originalrechnungen und weiteren Unterlagen (zum Beispiel Werkvertrag, Überweisungs- oder Zahlungsbeleg), die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnungen nachweisen, vorbehalten.
16Pauschalrechnungen von Handwerksbetrieben können nur berücksichtigt werden, wenn das Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. 17Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Kalkulation verlangt werden. 18Der Bescheinigungsbehörde bleibt das Recht zur Anforderung von Originalrechnungen, Original-Angebot und Original-Kalkulation vorbehalten. 19Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.
20Die Bescheinigungsbehörde hat zu bescheinigen, dass die dem Bescheinigungsantrag zugrunde liegende Maßnahme durchgeführt wurde und die Kosten durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesen wurden.
21Die eingereichte Rechnungstabelle ist zugleich Bestandteil der Bescheinigung (Pflichtanlage). 22Die Bescheinigungsbehörde hat darauf die anerkannten Aufwendungen kenntlich zu machen.
23Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehört auch die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. 24Soweit die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, kann die Bescheinigung auf Begehren der bzw. des Antragstellenden auf die Nettorechnungsbeträge beschränkt werden. 25Schuldet die Bauherrin bzw. der Bauherr die Umsatzsteuer aus den von ihr bzw. ihm bezogenen Leistungen nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), kann die von ihr bzw. ihm an die Finanzbehörde abgeführte Umsatzsteuer in die Bescheinigung einbezogen werden. 26Voraussetzung ist, dass die Anmeldung und Zahlung der nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer nachgewiesen ist.
6.
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
1In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die das Landesamt für Denkmalpflege der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln bewilligt hat. 2Werden solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, ist diese entsprechend zu ändern (§ 10g Abs. 3 Satz 2 EStG) und der Finanzbehörde Mitteilung hiervon zu machen (§ 4 MV).
7.
Prüfungsumfang der Finanzbehörden
1Die Finanzbehörden prüfen,
- a)
ob die vorgelegte Bescheinigung von der zuständigen Bescheinigungsbehörde ausgestellt worden ist,
- b)
ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut durchgeführt worden ist, das im Eigentum der steuerpflichtigen Person steht,
- c)
ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 EStG genutzt worden ist noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind,
- d)
inwieweit die Aufwendungen etwaige aus der Nutzung des Kulturguts erzielte Einnahmen (vergleiche hierzu auch Nr. 3.1) übersteigen,
- e)
ob und in welcher Höhe die bescheinigten Aufwendungen Grunderwerbsteuer enthalten und steuerrechtlich dem Kulturgut im Sinne des § 10g EStG zuzuordnen und keine Anschaffungskosten sind,
- f)
ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
- g)
in welchem Veranlagungszeitraum die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch genommen werden kann.
2Die Bindungswirkung der durch die Bescheinigungsbehörde ausgestellten Bescheinigung erstreckt sich folglich nicht auf die Punkte, die einer abschließenden Prüfung durch die Finanzbehörde vorbehalten sind.
8.
Gebührenpflicht
1Für die Erteilung der Bescheinigung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Kostengesetzes (KG) und des Kostenverzeichnisses (KVz) erhoben.
2Die für die Erteilung der Bescheinigung erhobenen Kosten gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 16. Oktober 2025 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 15. Oktober 2030 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 15. Oktober 2025 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStGBeschR § 10g) vom 22. Februar 2017 (FMBl. S. 286) außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst
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Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat
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Stephanie Jacobs
Ministerialdirektorin
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Harald Hübner
Ministerialdirektor
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