5.
Höhe der Aufwendungen
1Es können nur tatsächlich angefallene Aufwendungen bescheinigt werden. 2Dazu gehört nicht die eigene Arbeitsleistung des Eigentümers oder die Arbeitsleistung unentgeltlich beschäftigter Personen. 3Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehören aber die auf begünstigte Maßnahmen entfallenden Lohn- und Gehaltskosten für eigene Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Material- und Betriebskosten, Aufwendungen für Arbeitsgeräte sowie Gemeinkosten. 4Im Falle wiederkehrender Pflegemaßnahmen (insbesondere im Zusammenhang mit gärtnerischen Anlagen) ist eine vorherige Abstimmung zwischen Eigentümer und der zuständigen Bescheinigungsbehörde einschließlich der Vorlage eines Pflegekonzeptes erforderlich. 5Dieses hat eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Pflegemaßnahmen (einschließlich einer Beschreibung ihrer Art und jeweiligen Zielrichtung in Bezug auf die Erhaltung des Denkmalwerts), den zeitlichen Aufwand und Umfang sowie die darauf im einzelnen entfallenden Kosten zu beinhalten. 6Eine Abweichung von den ursprünglich veranschlagten Kosten ist jedoch unschädlich.
7Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme. 8Skonti oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden Kosten. 9Die Prüfung schließt keine Preis- oder Angebotskontrolle ein.
10Alle Rechnungsbeträge aus den detaillierten, nachvollziehbaren und prüffähigen Rechnungen sind von der bzw. dem Antragstellenden entsprechend dem Vordruck aufzulisten. 11Darin sind auch Angaben zum Zahlbetrag und Zahlungsdatum der einzelnen Rechnungen, sowie zum Zeitpunkt der Baumaßnahme zu tätigen.
12Erforderlich ist die Vorlage der Schlussrechnungen. 13Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnungen. 14Kassenzettel müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen. 15Der Bescheinigungsbehörde bleibt das Recht zur Anforderung von Originalrechnungen und weiteren Unterlagen (zum Beispiel Werkvertrag, Überweisungs- oder Zahlungsbeleg), die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnungen nachweisen, vorbehalten.
16Pauschalrechnungen von Handwerksbetrieben können nur berücksichtigt werden, wenn das Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. 17Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Kalkulation verlangt werden. 18Der Bescheinigungsbehörde bleibt das Recht zur Anforderung von Originalrechnungen, Original-Angebot und Original-Kalkulation vorbehalten. 19Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.
20Die Bescheinigungsbehörde hat zu bescheinigen, dass die dem Bescheinigungsantrag zugrunde liegende Maßnahme durchgeführt wurde und die Kosten durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesen wurden.
21Die eingereichte Rechnungstabelle ist zugleich Bestandteil der Bescheinigung (Pflichtanlage). 22Die Bescheinigungsbehörde hat darauf die anerkannten Aufwendungen kenntlich zu machen.
23Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehört auch die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. 24Soweit die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, kann die Bescheinigung auf Begehren der bzw. des Antragstellenden auf die Nettorechnungsbeträge beschränkt werden. 25Schuldet die Bauherrin bzw. der Bauherr die Umsatzsteuer aus den von ihr bzw. ihm bezogenen Leistungen nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), kann die von ihr bzw. ihm an die Finanzbehörde abgeführte Umsatzsteuer in die Bescheinigung einbezogen werden. 26Voraussetzung ist, dass die Anmeldung und Zahlung der nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer nachgewiesen ist.