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Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
46.
Entscheidungen nach dem Justizverwaltungskostengesetz (zu § 4 Abs. 2 und 3, §§ 8 und 10 JVKostG)
Die nach § 4 Abs. 2 und 3, §§ 8 und 10 JVKostG der Behörde übertragenen Entscheidungen obliegen dem Beamten, der die Sachentscheidung zu treffen hat.