Inhalt
46.
Entscheidungen nach dem Justizverwaltungskostengesetz (zu § 4 Abs. 2 und 3, §§ 8 und 10 JVKostG)
Die nach § 4 Abs. 2 und 3, §§ 8 und 10 JVKostG der Behörde übertragenen Entscheidungen obliegen dem Beamten, der die Sachentscheidung zu treffen hat.